Im Rahmen einer Immobilienfinanzierung hat der Schuldner die Möglichkeit eines Pfandtausches bei seinem Kreditinstitut angefragt. Dieser wurde mit der Begründung abgelehnt, dass ein Pfandtausch im betroffenen Darlehensvertrag nicht vorgesehen ist.
Laut dem zum Vertrag zugehörigen ESIS-Merkblatt wird allerdings unter "Flexible Merkmale" dem Kreditnehmer die Pfandtauschmöglichkeit eingeräumt.
Nach Rücksprache mit dem Kreditinstitut ist das ESIS-Merkblatt nicht Vertragsbestandteil und nicht verbindlich. Weiter führt das Kreditinstitut aus, dass nur bestimmte Aussagen aus dem ESIS dem Darlehensvertrag zuzurechnen sei.
Wie ist die Rechtslage hier zu werten? Hat der Schuldner das Recht zum Pfandtausch, da dieser im ESIS zugebilligt wurde?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach meiner Prüfung stimmt die Aussage des Kreditinstituts nicht, da eine Verbindlichkeit durchaus besteht. Pflichten, Vorgehensweise und Inhalte sind seit längerem gesetzlich geregelt. Die vorvertraglichen Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen nach 491a BGB werden durch ein Europäisches Standardisiertes Merkblatt (ESIS-Merkblatt) erfüllt.
Das hat insofern deckungsgleich mit dem dazugehörigem Vertrag zu sein.
Schreiben Sie das der Bank und wenden sich an den Vorstand bzw. die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, wo eine Beschwerde angebracht werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.