Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass über die dem Notar mitgeteilte Vorfälligkeitsentschädigung vorher zwischen Ihnen und der Bank keine gesonderte Vereinbarung getroffen worden ist, etwa hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen oder hinsichtlich einer bestimmten Summe. Nur dann würde sich für die Bank eine Verbindlichkeit aus der vorher abgeschlossenen Vereinbarung ergeben. Aber auch bei einer Vereinbarung kann eine Berechnung nachträglich - sowohl zu Ihren Gunsten wie auch zu Ihren Lasten - korrigiert werden, wenn die Berechnung auf einem offensichtlichen Rechenfehler beruht. Das Recht zur Korrektur steht in diesem Fall also beiden Parteien zu.
In Ihrem Fall macht die Bank lediglich eine ihr aufgrund der vorzeitigen Darlehensbeendigung grundsätzlich zustehende Vorfälligkeitsentschädigung geltend, die sie dem Notar mit den zu Grunde liegenden Berechnungen mitteilte. Stellt sich nachher ein Fehler in der Berechnung heraus, kann die Bank die fehlerhafte Berechnung selbstverständlich berichtigen. Sie ist nicht an die fehlerhafte Berechnung gebunden, muss aber selbstverständlich den Schaden ersetzen, der Ihnen durch die ursprünglich falsche Berechnung entstanden ist (z.B. weitere Notarkosten). Ihr Vergleich mit der unrichtigen Preisauszeichnung einer Ware trifft schon deshalb nicht zu, weil es den oft behaupteten Grundsatz, ein Händler müsse die Ware zu einem falsch ausgezeichneten Preis verkaufen, tatsächlich nicht gibt. Auch ein Händler kann einen Käufer auf eine versehentlich falsche Preisauszeichnung hinweisen. Es liegt dann am Käufer, hob er die Ware zu dem richtigen Preis kaufen will oder nicht.
Problematisch in Ihrem Falle dürfte jedoch der Vorschlag der Bank sein, in einem Gespräch zu einer einvernehmlichen Regelung zu kommen. Wenn Sie sich auf dieses Gespräch einlassen und mit der Bank dann eine bestimmte Vorfälligkeitsentschädigung vereinbaren, sind sie - genauso wie natürlich die Bank - an diese Vereinbarung gebunden, auch dann, wenn die Vorfälligkeitsentschädigung um aufgrund einer korrekten und genauen Berechnung niedriger sein würde. Um von einer solchen Vereinbarung wieder loszukommen, müssten Sie schon der Bank Täuschung nachweisen können. Ich kann Ihnen deshalb nur raten, sich vor einem Gespräch mit der Bank die Vorfälligkeitsentschädigung von einem Fachmann ausrechnen zu lassen. Sie können aber auch von vornherein das angebotene Gespräch ablehnen und die Bank zu einer korrekten Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auffordern und die Rückzahlung des offensichtlich ohne Rechtsgrundlage abgebuchten Entschädigungsbetrags verlangen.
Abschließend noch folgenden Hinweise:
Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigungen durch die Banken fallen in der Regel nachteilig für den Kunden aus. Seit den Urteilen des BGH vom 07.11.2000 (Az.: XI ZR 27/00
) und 30.11.2004 (Az.: XI ZR 285/03
) müssten die Berechnungen eigentlich kundenfreundlicher ausfallen, was immer noch häufig daran scheitert, dass die Banken die Urteile schlichtweg ignorieren. Auch aus diesem Grunde sollte man Vorfälligkeitsberechnungen von Banken am besten durch einen Fachmann überprüfen lassen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber nur auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Mit freundlichen Grüßen
Huber-Sierk
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 24.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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