Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Der Verbraucherdarlehensvertrag ist in § 491 BGB
definiert als ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber (i.d.R. eine Bank) und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Auch der Dispositionskredit ist danach ein Verbraucherdarlehensvertrag, auf den § 497 BGB
somit Anwendung findet. Die Bank kann daher berechtigterweise für beide Kredite § 497 BGB
heranziehen.
Die Verjährung ist gem. § 497 Abs. 3 BGB
noch nicht eingetreten. Wie die Bank Ihnen bereits mitteilte, wird die Verjährung ab Eintritt des Verzugs bis zu einer Feststellung gem. § 197 Abs. 1 Nr. 3 - 5 BGB
, maximal jedoch 10 Jahre, gehemmt. Mit dieser Vorschrift wird die Verjährung quasi nach hinten hinausgeschoben.
Hintergrund ist die vom Regelfall abweichende Bestimmung zur Tilgung der Ansprüche. Gem. § 497 Abs. 3 BGB
werden Zahlungen des Schuldners erst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf die Hauptforderung und erst zuletzt auf die Zinsen angerechnet. Dies weicht von der üblichen Tilgungsreihenfolge (Kosten, Zinsen, Hauptforderung) ab. Daher gibt es als Ausgleich die Möglichkeit, die Verjährung zu hemmen.
Die Hemmung endet erst in dem Moment, in dem es einen rechtskräftigen Titel (z.B. Vollstreckungsbescheid) gibt - oder eben nach Ablauf von zehn Jahren. Die Kündigung der Bank stellt keine Feststellung im Sinne des § 497 Abs. 3 BGB
dar.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
Diese Antwort ist vom 25.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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