Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Verbindliche Übernahme von Grabpflege

19. Januar 2006 00:14 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

ich bin als Tochter meiner verstorbenen Mutter Nutzungsberechtigte ihrer Grabstelle und auch zur Pflege verpflichtet.
Nun soll meine Schwägerin (keine Erbin) ein wertvolles Erbstück bekommen. Dafür soll sie rechtsverbindlich für 25 Jahr die Grabpflege übernehmen. Wie kann dies abgesichert werden, auch für den Fall ihres Todes. In diesem Fall, soll die Verpflichtung an ihre Erben übergehen, die dann auch das Erbstück erhalten.

Sehr geehrte Ratsuchende,

das rechtliche Problem sieht folgendermaßen aus:

1.
Sie können zwar die Verpflichtung zur Grabpflege als solche per Vertrag übertragen, auch entgeltlich gegen Übertragung des Eigentums an dem Erbstück.
Diese Verpflichtung ist aber nicht vererblich im Wege der gesetzlichen Erbfolge.

Sofern alle Beteiligten einig sind, könnte das Problem so gelöst werden, dass Ihre Schwägerin im Rahmen einer letztwilligen Verfügung ihren Erben die übernommene Grabpflege zur Auflage macht.

2.
Eine Übertragung des gesamten Nutzungsrechtes würde die Situation vereinfachen.
Hierbei ist aber zu beachten, dass nach den Friedhofssatzungen vieler Gemeinden die Überschreibung von Grabnutzungsrechten zu Lebzeiten nur zugunsten des Ehegatten oder eines Abkömmlings erfolgen darf.


Ich hoffe, Ihnen mit der groben Prüfung der Rechtslage weitergeholfen zu haben.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER