Sehr geehrte Ratsuchende,
das rechtliche Problem sieht folgendermaßen aus:
1.
Sie können zwar die Verpflichtung zur Grabpflege als solche per Vertrag übertragen, auch entgeltlich gegen Übertragung des Eigentums an dem Erbstück.
Diese Verpflichtung ist aber nicht vererblich im Wege der gesetzlichen Erbfolge.
Sofern alle Beteiligten einig sind, könnte das Problem so gelöst werden, dass Ihre Schwägerin im Rahmen einer letztwilligen Verfügung ihren Erben die übernommene Grabpflege zur Auflage macht.
2.
Eine Übertragung des gesamten Nutzungsrechtes würde die Situation vereinfachen.
Hierbei ist aber zu beachten, dass nach den Friedhofssatzungen vieler Gemeinden die Überschreibung von Grabnutzungsrechten zu Lebzeiten nur zugunsten des Ehegatten oder eines Abkömmlings erfolgen darf.
Ich hoffe, Ihnen mit der groben Prüfung der Rechtslage weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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