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Verbesserungsvorschlag

6. September 2008 12:06 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Ich arbeite als Facharbeiter in einem reinen Wartungsbetrieb (Neubereifung von Stadtbahnen).
In der Vergangenheit habe ich sehr viele Verbesserungsvorschläge eingereicht, die in der Regel auch immer prämiert wurden. Nun habe ich eine Konstruktion einer Vorrichtung entworfen. Der Radreifenhersteller, von dem wir unsere Radreifen beziehen, bietet nur aufwändige Vorrichtungen an, so dass meine Vorrichtung eine erhebliche Arbeitseinsparung bedeuten würde. Ich wollte diese Vorrichtung eigentlich als Verbesserungsvorschlag bei meinem Arbeitgeber einreichen. Nun ist es in der Vergangenheit aber schon vorgekommen, dass Verbesserungsvorschläge von Kollegen abgelehnt worden sind und diese nach einer Frist von 2 Jahren (steht so in der Vereinbarung über die Verbesserungsvorschläge in meinem Betrieb) von anderen Kollegen eingereicht und umgesetzt worden sind. Die Kollegen (die wahrscheinlich über den VV des anderen Kollegen informiert waren) haben dann die Prämie bekommen. Das finde ich äußerst unfair. Rechtlich kann man aber wohl nichts machen, da die 2-Jahres-Frist abgelaufen war.
Etwas ähnliches möchte ich verhindern, weil ich befürchte, dass es ähnlich laufen könnte.
Jetzt meine Frage: Muss ich arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten, wenn ich meine Vorrichtung direkt dem Radreifenhersteller anbiete und nicht meinem Arbeitgeber? Ich habe alles in meiner Freizeit entworfen. Ich bin Facharbeiter und kein Konstrukteur oder Techniker.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben.

Grundsätzlich ist es arbeitsrechtlich zulässig, wenn Sie sich an den Hersteller selbst wenden, soweit dabei nicht Betriebsgeheimnisse weitergegeben werden. Deneben kommt es darauf an, was in Ihrem Arbeitsvertrag und in der Vereinbarung über Verbesserungsvorschläge im Betrieb geregelt ist. Falls sich aus der Betriebsvereinbarung ergibt, dass Vorschläge immer zuerst beim Arbeitgeber eingereicht werden müssen, dann würde sich der Sachverhalt natürlich anderes darstellen. Ob es eine Verpflichtung gibt Vorschläge zuerst beim AG einzureichen, kann ich mangels Kenntnis weiterer Umstände nicht abschließend beurteilen. Im Zweifelsfall könnte es sich anbieten, zuerst beim AG anzufragen, sofern dies sinnvoll erscheint. Ein grundsätzliches Verbot existiert jedenfalls nicht, sofern die o.g. Punkte beachtet werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht

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