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Verbeamtung auf Probe trotz strafrechtlichem Ermittlungsverfahren?

| 12. Juli 2019 14:34 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Hallo, ich habe eine Frage zu den Angaben in einem Fragebogen zur Verbeamtung auf Probe als Lehrkraft in Schleswig-Holstein.
Dort soll ich unter anderem angeben, ob gegen mich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren vorliegt.
Ich habe im Frühjahr eine Anhörung als Beschuldigter im Zuge einer Schlägerei erhalten (Körperverletzung , §223 StGB ) Ich habe mich dazu nicht geäußert lediglich den geforderten Rückmeldebogen zurück gesendet, da ich mich gewährt habe, nachdem ich selbst eine Faust ins Gesicht erhalten habe. Dies kann natürlich trotzdem als Straftat angesehen werden. Seitdem ist nichts mehr gekommen. Aber die Behörden brauchen dabei ja meist auch ein bisschen länger.
Nun ist meine Frage: ist eine Anhörung bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren? Und vor allem wenn ich es angeben muss, welche Konsequenzen könnte diese Angabe in dem Fragebogen nach sich ziehen? Keine Verbeamtung oder nur Verlängerung der Verbeamtung auf Probe? Die Lebenszeitverbeamtung würde rein theoretisch erst in 2-3 Jahren möglich sein.
Viele Grüße!

12. Juli 2019 | 16:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage und beantworte diese wie folgt:

Gegen Sie wird angesichts des Ihnen übersandten Anhörungsbogens ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung geführt.
Dies sollten Sie auch bei der Beantwortung des Fragenbogens wahrheitsgetreu angeben.

Des Weiteren teilen Sie mit, dass Sie sich nach Ihrer Darstellung des Sachverhalts lediglich wehrten und deshalb die Ihnen vorgeworfene Körperverletzung mittels Faustschlag als Notwehr gerechtfertigt sein dürfte.

Jedenfalls bei einer Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts werden Ihnen keine Nachteile aus dem gegen Sie geführten Ermittlungsverfahren entstehen.
Sie sollten aus diesem Grund zeitnah über einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt Akteneinsicht in die Ermittlungsake nehmen und mittels entsprechender Stellungnahme über Ihren Strafverteidiger darauf hinwirken, dass das gegen Sie geführte Verfahren gegebenenfalls mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wird.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten rechtlichen Überblick ermöglicht zu haben, und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion bei etwaigen Verständnisproblemen zu meiner ursprünglichen Beantwortung Ihrer Frage gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht


Bewertung des Fragestellers 20. Juli 2019 | 11:34

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