Sehr geehrter Ratsuchender,
in Anbetracht der mir vorliegenden Informationen und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben und Abweichungen im Detail kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Sie ersetzt daher nicht eine individuelle, persönliche Beratung durch einen Anwalt.
Nun zum Sachverhalt:
Ich gehe aufgrund der Ortsangabe in Ihren persönlichen Daten bei der Beurteilung davon aus, dass Sie Ihrer Tätigkeit als Lehrer in Hamburg nachgehen. Sollten Sie nich in Hamburg tätig sein, so ändern sich zwar die genannten Normen, das Gesagte gilt jedoch entsprechend.
In Ihrer Situation würde ich zunächst die Schulaufsichtsbehörde einschalten, ihr den Sachverhalt schildern und dabei unterstreichen, dass es persönliche Gründe der Schuleiterin sind, die einer positiven Beurteilung durch diese entgegenstehen. Hierbei würde ich mich an Ihrer Stelle bei der Frage der fachlichen Eignung auf die Einschätzung der PÄD berufen.
Sollten Sie am Ende eine negative Beurteilung bezüglich Ihrer Eignung erhalten, so bleibt Ihnen die Möglichkeit, bei der nächsthöheren Behörde (Behörde für Schule und Berufsbildung der freien und Hansestadt Hamburg) Widerspruch gegen diese Beurteilung einzulegen und diesen mit der Besorgnis der Befangenheit der Schulleiterin gemäß § 21 VwVfG
zu begründen.
Eine alternative Möglichkeit des Auswegs aus Ihrer Situation wäre, einen Antrag gemäß § 29 Abs. 1 HmbBG auf Versetzung zu stellen. Hierdurch wären die persönlichen Differenzen mit der Schulleiterin dann bei der Beurteilung Ihrer fachlichen Eignung gegenstandslos.
Sollten Sie wider Erwarten am Ende nicht verbeamtet werden, so verbleiben Sie bis auf weiteres als Angestelter auf dieser Stelle. Sie haben allerdings nicht die weitgehenden Statusrechte eines Beamten. Die Schulbehörde wird je nach Personalsituation gehalten sein, die Stelle mit einem Beamten zu besetzen. Sollte dies der Fall sein, werden sie eine Kündigung erhalten, gegen die Sie im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vorgehen können.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick gegeben zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg! Sollten Sie Rückfragen haben, scheuen Sie sich nicht, die kostenlose Nachfragefunktion zu verwenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Daniel Martin Pfeffer
Rechtsanwalt
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