Sehr geehrter Fragensteller,
1) "Muss das Austellungsdatum dem Datum des letzten Arbeitstages entsprechen"
Das wäre grds. zu empfehlen. Siehe auch § 109 GewO ( "bei Ende" ).
Früher oder spätere Ausstellungsdaten können Probleme im Arbeitsverhältnis andeuten und sollten nicht hingenommen werden.
2) "zeigte eine gute Auffassungsgabe und dachte jederzeit umfassend mit" = Analysefähigkeit mit ca. 2 minus bewertet
3) "Komplexe Sachverhalte konnte er sich gut erschließen und immer nachvollziehbar darstellen."
Klingt ein wenig so, als wenn Sie die Probleme erkennen, aber keine Lösungen entwickeln.
Ich würde den Satz streichen lassen und einfach "Zudem beherrschte er sein Aufgabengebiet gut und setzte sein fundiertes Fachwissen adäquat und ergebnisorientiert im Tagesgeschäft um. "
stehen lassen, was einer 2-3 entspricht. Es fehlen aber schon "Verstärker" wie äußerst, sehr, jederzeit oder ähnliches.
4) "Auch in Stresssituationen erzielte er gute Leistungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht und war dem alltäglichen Arbeitsanfall stets gut gewachsen. "
Arbeitswiese und -ergebnisse = gut. Würde aber die Reihenfolge umkehren!
5) Sozialverhalten und Gesamtnote müssen getauscht werden. Die Reihenfolge ist falsch.
Derzeit ist die Gesamtnote ein gut ("stets zu unserer vollen Zufriedenheit").
Ein wenig irritierend ist meines Erachtens die Aufteilung des Sozialverhaltens gegenüber Vorgesetzen und Team. Erbsenzähler könnte die auch noch gute Teamnote so deuten, dass Sie eher mit den Vorgesetzten kooperieren. UU benutzt man einfach den Klassiker:
"Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen war einwandfrei." Wenn es noch Kunden gab, muss es heißen: ""Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war einwandfrei."
6) Nicht ganz stimmig ist, dass für die stets sehr gute Arbeit in der Abschlussformel gedankt wird, wobei die Note doch eine 2 ist.
Ansonsten ist die Formel positiv. Den Grund des Ausscheidens muss und kann man dann anpassen.
Fazit: wenigstens ein wenig "tollpatschig" formuliert. Man sollte auch die Arbeitsbereitschaft noch erwähnen.
( Z.B.: "XY war stets gut motiviert und verfügte über eine in jeder Hinsicht gute Arbeitsbefähigung." ).
Etwaige gerichtlich durchzusetzende Ansprüche auf Änderung verjähren ca. 5 Monate ab Erstellung des Zeugnisses, wenn sich nicht in Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag wirksame kürzere Fristen finden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -