Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ich kann Sie beruhigen.
Sie können trotz dieses Vorfalls zum Referendariat zugelassen werden. Die entsprechende Behörde wird ein sog. behördliches Fühungszeugnis über Ihre Person anfordern. In diesem Führungszeugnis dürfte der damalige Vorfall jedoch niemals eingetragen worden sein. Die Angelegenheit ist damals ohne weiteres eingestellt worden, zu einer Verurteilung kam es nie. Auch die Anordnung der Sozialstunden stellt in Ihrem Fall keine in das Führungszeugnis aufzunehmende Entscheidung dar. Darüber hinaus würde der Vorfall bereits wegen des langen Zeitablaufs inzwischen nicht mehr in einem Führungszeugnis erscheinen.
Auch einer Verbeamtung steht Ihre Jugendsünde aus denselben Gründen nicht im Wege. Auch hier wird wieder ein behördliches Führungszeugnis angefordert, in welchem der damalige Vorfall nicht eingetragen sein dürfte.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier relevante Informationen hinzugefügt, weggelassen oder verfälscht wiedergegeben worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen. Die Antwort dient grundsätzlich nur als erste Orientierungshilfe und ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt. Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich wünsche Ihnen in Hinblick auf Ihr Studium viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Zimmlinghaus
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail:
Vielen dank für die schnelle antwort!
Sie haben geschrieben "Auch einer Verbeamtung steht Ihre Jugendsünde aus denselben Gründen nicht im Wege. Auch hier wird wieder ein behördliches Führungszeugnis angefordert, in welchem der damalige Vorfall nicht eingetragen sein dürfte."
Verstehe ich das richtig, dass die Wahrscheinlichkeit einer Eintragung gegen null geht?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, das ist korrekt.
Alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt