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Ver / Entsorgungsleitung auf unserem Grundstück. Öffentlicher Weg auf Grundstück

3. Oktober 2015 10:41 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Moin,
Im Wege einer Bauvoranfrage (Carport) stellte sich heraus, das die Kanalisation der Gemeinde auf unserem Grundstück verlegt wurde.
Vor unsererm Grundstück verläuft eine "angeblich öffentliche Straße". Diese ist mit einer Absperrung versehen, sodaß dort nur Fußgänger durchkommen.
Wir haben unser Haus an die Gasversorgung vor 14 Tagen anschließen lassen. Dabei stellte sich heraus, das die Hauptstromleitung auch auf unserem Grundstück verlegt ist.

Da das Grundstück keine Vermessungspunkte mehr hatte, haben wir den Auftrag gegeben unser Grundstück ein zu messen. Dabei stellte sich heraus, das die Hälfte der angeblichen öffentliche Straße uns gehört und die Ver / Entsorgungseinrichtungen sowie die Fußgänger und Fahrzeuge über unser Grundstück fahren.

Die Bauvoranfrage wurde gestellt weil wir in nächster Zeit unser Haus (zwei genehmigte Wohneinheiten, vermieten wollen. Wir sind aber aufgefordert, diese Parkmöglichkeiten auf unserem Grundstück bereit zu halten.

Was ist zu tun?

3. Oktober 2015 | 13:54

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,


grundsätzlich haben Sie einen Anspruch darauf, dass die tatsächlichen Gegebenheiten den rechtlichen Gegebenheiten angepasst werden.

Stimmt also ggfs. das Grundbuch nicht, haben Sie einen Grundbuchberichtigungsanspruch; insoweit sollten die Katasteramtpläne mit dem Ergebnis der tatsächlichen Vermessung und den Grundbucheintragungen verglichen werden, damit Sie dann Ihren Anspruch durchsetzen können.

Denn insoweit ist der tatsächliche Grenzverlauf ja auch für die geplanten Bauten hinsichtlich der Abstände ggfs. wichtig.


Hinsichtlich der Leitungen gillt § 1004 BGB , wonach Sie grundsätzlich die Beseitigung verlangen könnten, wenn Sie nicht zur Duldung nach § 1004 II BGB verpflichtet sind.

Dabei ist zunächst zu prüfen, ob es Eintragungen beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten im Grundbuch gibt, im Baulastverzeichnis etwas eingetragen ist.

Ist das nicht der Fall, kann

a) eine vertragliche Regelungen in Form von unentgeltlichen oder entgeltlichen Gestattungsverträge,
b) die grundbuchrechtliche Absicherung durch Eintragung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten gegen Entschädigungszahlung,
c) vertragliche oder satzungsrechtlichen Duldungspflichten oder
d) zwangsweise Regelungen durch Enteignung oder die Anordnung von leitungsrechtlichen Zwangsrechten

in Betracht kommen.

Grundlage einer Duldungspflicht solcher Leitungen kann aber auch sein, wenn Sie selbst Anschlussnehmer sind (BGH, Urt.v. 28.04.2010, Az.: VIII ZR 223/09 ).


Das wäre vorab zu klären, wobei es dann sicherlich auf eine vertraglich vereinbarte Entschädigung hinauslaufen würde, die im Einzelfall bestimmt werden müsste.

Bei einer solchen Einigung müssen Sie aber unbedingt darauf achten, dass Ihnen die Überbaubarkeit eingeräumt wird, denn ansich dürfen Leitungen nicht überbaut werden, so dass Sie mit der Erstellung einer Carportanlage dann Probleme bekommen könnten, was dann durch ein schriftliches Einverständnis der Überbaubarkeit geklärt werden sollte.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 6. Oktober 2015 | 12:28

Moin,
Grundsätzlich hab ich ein Recht wenn....

Es gibt keine Baulasten oder sonstige Eintragungen im Grundbuch.Es gibt nur die Aussage, das wir unser Grundstück nicht so nutzen können wie wir es wollen. Begründung: Die Abwasserleitung ist vor 23 Jahren, da waren wir noch nicht Eigentümer, auf unserem Grundstück verlegt worden.

Welche Entschädigung muß die Verwaltung für 22 Jahre unentgeldliche Nutzung bezahlen?

Fußgänger müssen über unser Grundstück laufen, weil eine Straßenabsperrung so gebaut wurde. Die Verwaltung wußte das seit 22 Jahren und stellt dies nicht ab.

Welche Entschädigung muß die Verwaltung bezahlen?

Auf unserem Grundstück stehen 2 Häuser mit vier genehmigten Wohneinheiten. Für jedes Haus sind zwei KFZ Abstellplätze vorzuhalten. Der Bau des Carports Dient dazu, die Vorgaben ein zu halten. Wir können keine KFZ Abstellplätze für das Vorder Haus bereithalten siehe oben.

Der Schaden ist: Monatlich 1000 € Mietverlust. Müssen wir das hinnehmen?
Bislang haben wir selbst in dem Haus gewohnt. Deshalb gab es keine Probleme wie oben geschildert.

Ich hoffe das ich diesmal alles so geschildert habe damit Sie ein Eindeutige Antwort geben können.

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Oktober 2015 | 13:22

Sehr geehrter Ratsuchender,


der Höhe der Entschädigung hängt von der Nutzungsbeeinträchtigung und auch Lände der Leitungen ab, was so nicht bekannt ist. In der Regel sind es Beträge von 2,50 € pro lfd. Meter

Ob tatsächlich auch für die Vergangenheit gezahlt werden muss, ist in der Rechtsprechung uneinheitlich entschieden worden, wird aber zweifelhaft sein, wenn keine Nutzungsbeeinträchtigung für diese Zeit nachgewiesen werden kann.


Hinsichtlich der Fußgänger wird die genutzte Fläche mit den ortüblichen Preisen als Einmalzahlung in Betracht kommen; auch dieser Betrag kann von hier aus nicht berechnet werden.


Nein; den Mietverlust müssen Sie so nicht hinnehmen, wenn er durch das Verhalten der Verwaltung verursacht worden ist, also bei richtiger Vermessung Stellplätze geschaffen werden könnten - allerdings könnte man insoweit daran denken, ggfs. Ausnahmen und Erlass von Geldbeträgen nach § 50 LBO in die Verhandlungen einzubringen.

Scheitert das, sollte der beschriebene Unterlassungsanspruch und die Grundbuchberichtigung durchgesetzt werden, damit Sie dann genügend Fläche für Stellplätze bekommen.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

ANTWORT VON

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