Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Regelung zu einem Wohnrecht findet sich in § 1093 BGB
. Neben dem angeführten alleinigen Nutzung des Zimmers, bestimmen sich mangels Regelung die Mitbenutzung an gemeinschaftliche Anlagen oder Einrichtungen an den Lebens- und Wohngewohnheiten der Begünstigten.
2. D.h. eine Mitbenutzung der Sozialräume ist zu gestatten, wenn dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. (Palandt, § 1093, Rndr. 13).
3. Gleiches gilt für die Nutzung eines Kelleraumes, Waschküche oder Garten. Ausgeschlossen ist hingegen die Nutzung des Hofes als Parkplatz, wobei ein Betreten gestattet werden muss. (LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 26.04.2005 - 1 O 70/04
, Rndr. 30).
4. Zu Ihren Fragen:
Darf sie automatisch unser Bad und unsere Küche mitbenutzen?
Ja im Rahmen des Üblichen, wenn dies die Lebensgewohnheiten der Tante umfasst.
-Darf sie den Garten mitbenutzen?
Ja, wie vor.
-den Hof betreten bzw zum Parken nutzen? den Keller? den Dachboden?
Der Hof darf betreten werden, Parken ist nicht eingeschlossen. Den Keller nur zum Abstellen, wobei hier ein Raum zugewiesen werden kann. Für die Nutzung oder das Betreten des Dachbodens sehe ich keine Veranlassung, soweit sich dies nicht aus den Lebensgewohnheiten der Tante ergibt, was unwahrscheinlich ist.
Ein dingliches Wohnrecht beschränkt den Eigentümer des Grundbesitzes. Die Tante kann, mus aber das Wohnrecht nicht zwingend nutzen. Es schließt aber die Nutzung des Eigentümers für das betreffende Zimmer aus.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
also MÜSSEN wir ihr einen Zugang zu unserer Küche stellen?
oder genügt es auch in diesem einen zu bestimmenden Zimmer eine kleine Küchennische zu bauen ?
bzw muss sie sich um diese selber kümmern bzw kaufen?
und hat es irgendeine Bedeutung dass die Dame ja eigentlich einen anderen festen Wohnsitz hat und dort gemeldet ist und dieser Wahrscheinlich auch der Hauptwohnsitz bleibt?
mfg
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Maßgebend sind die Lebensgewohnheiten der Tante. Wenn diese einen anderen Hauptwohnsitz hat, ist sie auf eine Mitnutzung der Küche nicht angewiesen. Auch müssen Sie einen Einbau einer Küche im überlassenen Zimmer nicht dulden, wenn dies mit erheblichen Umbaumaßnahmen verbunden, z.B. in Form eines Wasseranschlußes.
Danach beschränkt sich die Zimmernutzung auf das überlassenen Zimmer und eine Toilettennutzung.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt