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VAT Spain Germany

21. September 2007 15:49 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

ich habe mein Gewerbe in Spanien angemeldet . Es ist eine SL mit Sitz in Mallorca.

Ich habe eine Kunden in Deutschland und verkauf Sie meine Programm wir auch die rechte die logo zu benützen, heuer ich Mitarbeiter an und bilde sie auch aus. Meine Arbeit mache ich vorwiegend on-line. Ich habe eine Steuernummer und UID nummer.

Ich bin davon ausgegangen die Rechnung für meine deutsche Kunden mit 16% zu belegen. Nun weigert sich die Kunde zu bezahlen da sie behaupten die müßen selber direkt die MwSt. an die Deutsch Finanzamt bezahlen und wollen die Rechnung als einen netto Rechnung dargestellt haben. Sie wurden mir demnach 19% abziehen um die MwSt in Deutschland zu bezahlen. Da ich schon die 16% in Mallorca überweisen habe wird es natürlich eine große Verlust für mich bedeuten.


Sie beziehen sich auf eine Schreibung:
„Reverse-Charge / Steuerschuldumkehr bei bestimmten Leistungen ausländischer Auftragnehmer.
Seit 1.1.2002 hat der Inländische Auftraggeber, wenn er ein Unternehmer oder eine juristisch Person des öffentlichen Rechts ist, die Umsatzsteuerschuld seines ausländischen Dienstleisters oder Werklieferers also sein eigene zu übernehmen (Steuerschuldumkehr / Reverse-Charge; vgl. § 13 b Umsatzsteuergesetz). ……
Auftraggeber (Unternehmer) von im Inland steuerbaren
• Dienstleistungen,
die von ausländischen Auftragnehmern durchgeführt werden, schulden demnach die deutsch Umsatzsteuer.
Rechnung ohne Umsatzsteuer
Die Verlagerung der Steuerschuld auf den Inländischen Auftraggeber setzt eine Netto-Abrechnung (Rechnung ohne deutsch >Umsatzsteuer) voraus. Dies gilt für alle Dienstleistungen und Werklieferungen, die ausländische Auftragnehmer an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechtes auszuführen. Außerdem ist in der Rechnung neben den Übrigen Angaben nach §14 Abs. 4 UStG auf die Steuerschuldnerschaft des Inländischen Auftragsgebers hinzuweisen und dessen UStID anzugeben.“
Meine Kunden sind in der Regle von der Bezahlung von MwSt befreit.

anbei:copy from bill:




Fr. Isabella Fuchs
Jederstraße 9
Berlin
Germany September 11, 2007









Bill of Payment September Nr. 14 Final Payment 2006


Place Week Nr. Price

Berlin 30 -45 45 € 2.676,72

VAT 16% € 428,28

Total € 3.105,00
=========


Product: use of Handbook and Program.

Payment within 14 days.

in the footnote is the exact business address, bank information in Spain as well as in Austria, the UID number and Steuernummer

anbei die VAT befreiung from my busines partners in Germany:

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
R 117 117. Beherbergung und Beköstigung von jugendlichen
2 (1) y Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG ist davon abhängig, daß die Auf¬nahme der jugendlichen zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken erfolgt. ~D2 Sie hängt nicht davon ab, in welchem Umfang und in welcher Organisa¬tionsform die Aufnahme von jugendlichen zu den genannten Zwecken betrieben wird; die Tätigkeit muß auch nicht der alleinige Gegenstand oder der Hauptgegen¬stand des Unternehmens sein (BFH-Urteil vom 24. 5. 1989 - BStBl. II S. 912).
3 (2) a Die Ec-ziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke müssen ni(ht3´r von dem Unternehmer verfolgt werden, der die jugendlichen bei sich aufnimmt. © Vor¬aussetzung ist aber, daß die Leistungen im Zusammenhang mit der Aufnahme dem in
§ 4 Nr. 23 UStG genannten Personenkreis tatsächlich zugute kommen. ©Auf die Frage, wer Vertragspartner des Unternehmers und damit Leistungsempfänger im Rechtssinne ist, kommt es nicht an. (4)Dem Kantinenpächter einer berufsbildenden oder schulischen Einrichtung steht für die Abgabe von Speisen und Getränken an Schüler und Lehrpersonal die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG jedoch nicht zu, weil er allein mit der Bewirtung der Schüler diese nicht zur Erziehung, Ausbil¬dung oder Fortbildung bei sich aufnimmt (vgl. BFH-Urteil vom 2(. 7. 1979 - BStBI. II S. 7?1). GDie Befreiang ist aber möglich, wenn die Beköstigung im Rah¬uler~ der Aufnahme der Jugendüchcn zu den ~ begünstigten Zwecken zum Beispiel von der Bildungseinrichtung selbst erbracht wird.
4 (3) (DDer Begriff „Aufnahme" ist nicht an die Voraussetzung gebunden, daß die jugendlichen Unterkunft während der Nachtzeit und volle Verpflegung erhalten. (2)Unter die Befreiung fallen deshalb grundsätzlich auch Kindergärten, Kindertages¬
stätten oder Halbtags-Schülerheime. (IZu den begünstigten Leistungen gehören ne¬ben der Beherbergung und Beköstigung insbesondere die Beaufsichtigung der häus¬lichen Schularbeiten und die Freizeitgestaltung durch Basteln, Spiele und Sport (BFH-Urteil vom 19. 12, 1903 - BStBI. 1964 III S. 110).
;7r Vgl. nachstehende Anlage zu R 117. 360

21. September 2007 | 16:38

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
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Sehr geehrte Fragestellerin,

herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.

In der EU gilt bislang kein einheitliches Umsatzsteuergesetz, so dass der Grundsatz des Bestimmungslandprinzips im Gemeinschaftsgebiet gilt. So auch bei Ihnen.

Als Grundregel ist anzunehmen, dass derjenige, der Waren verkauft oder Dienstleistungen erbringt, steuerpflichtig wird, wenn er in Spanien niedergelassen oder ansässig ist.

Werden Waren an Unternehmen im Bereich der EU verkauft, braucht der Verkäufer keine Umsatzsteuer erheben, wenn der Kunde eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat. Diese Nummer und die USt-ID des Veräußerers müssen auf der Rechnung angegeben sein. Schließlich müssen Sie diesen Umsatz in Ihrer USt-Voranmeldung mit der USt-ID des Käufers angeben, der Käufer muss sodann den Umsatz zusätzlich vierteljährlich dem Bundesamt für Finanzen melden.

Dann braucht auch der Käufer keine Umsatzssteuer zu zahlen, bzw. Sie sind von der Berechnung der Umsatzsteuer befreit.

Vorliegend scheinen Sie alle diese Bedingungen erfüllt zu haben, so dass Ihre Rechnung ohne USt korrekt ist.

Hinzuweisen ist noch, dass einige Dienstleistungen an ausländische Unternehmen als am Sitz des Kunden ausgeführt gelten. Für diese wird dann keine Umsatzsteuer erhoben. Hierzu gehören u.a.: Übersetzungen, Software per Download, Leistungen via Telekommunikationsleitungen, Öffentlichkeitsarbeit, Datenverarbeitung. Eine vollständige Aufzählung finden Sie in § 3a Abs. 3 und 4 UStG .

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben und stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen



Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.rechtsbuero24.de



Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 25. September 2007 | 23:59

ersten gibt es einige unklarheiten:
1. sie schreiben das meine rechnung korrect ist jedoch behaupten Sie dass ich keine omsatzsteuer angeben muss wenn Sie jedoch die Rechnung genauer betrachten, habe ich 16 % VAT auf der Rechnung angegeben. Wie soll ich diese widerspruch lösen bzw verstehen?

2. ich gehen in dem fall davon aus, das ich die VAT wie in der Ihnen übermittelten mail berechnen darf und das meine Kunden keine VAT dennach on die Finanzamt abfürhen muss.

sie haben das wesentlichste nicht beantwortet: darf ich als spanisch sl meinen rechnung wie oben shcreiben d.h. mit VAT was ich in Spanien auch abführe.

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