Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zwar kennt die Strafprozessordnung (StPO) keine Urteilsberichtigung (anders als die Zivilprozessordnung), dennoch sind Urteilsberichtigungen unter denselben Voraussetzungen möglich (BGH, Urteil vom 14. November 1990 - 3 StR 310/90 -, NJW 1991, S. 1900). Schreiben Sie dem Strafgericht, dass in ihren persönlichen Verhältnissen ein Fehler aufgetaucht ist. Am Schuldspruch und an bereits laufende Fristen hat die Urteilskorrektur keine Auswirkungen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
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Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Sehr geehrter Herr El-Zaatari,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Das bedeutet eine solche Korrektur ist keine neue richterliche Entscheidung eines Urteils? Können Sie mir sagen wo ich auch entsprechendes in einem Gesetzestext o.ä. finden kann.
Wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Gerne beantworte ich ihre Nachfragen.
Genau, eine Korrektur des Urteils ist keine neue Entscheidung. Der Schuldspruch verändert sich hierdurch nicht. Wie bereits erwähnt, ist die Korrektur des Urteils nicht gesetzlich geregelt, sie ist aber durch die Rechtsprechung anerkannt (Das Urteil vom Bundesgerichtshof habe ich bereits zitiert).
Ich hoffe ihre Nachfragen nunmehr beantwortet zu haben und freue mich über eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
El-Zaatari
Rechtsanwalt