Sehr geehrte Ratsuchende,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltesgerne wie folgt beantworten möchte.
Nach § 3
des Bundesurlaubsgesetzes sind alle Urlaubstage die Tage, die Werktage sind. Nach Absatz 2 der Vorschrift sind alle gesetzlichen Feiertage, zu denen auch der Karfreitag als höchster christlicher Feiertag gehört, keine Werktage.
Demnach ist der Tag nicht mit anzurechnen.
Insofern müsste man nicht in die Problematik Ihrer verkürzten Arbeitszeit einsteigen.
Es verhält sich jedoch so, dass bei Teilzeitbeschäftigten der Uraubsanspruch entsprechend umzurechnen ist.
Bei einer Arbeitswoche, die keine 6-Tage-Woche ist, muss daher eine Umrechnung stattfinden (seit BAG 8.3.1984 AP BUrlG § 13 Nr 15; BAG 12.12.2001 AP BGB § 612 Nr 65; siehe auch BAG 27.1.1987 AP BUrlG § 13 Nr 30, ständige Rechtsprechung).
Arbeitstage und Werktage müssen rechnerisch in Beziehung zueinander gesetzt werden. Der in Werktagen ausgedrückte Urlaubsanspruch ist grundsätzlich durch die Zahl 6 zu teilen und mit der Zahl der für den Arbeitnehmer zu leistenden Arbeitstage zu multiplizieren, dh bei einer 5-Tage-Woche sind das in Ihrem Fall 25 Arbeitstage und bei einer 4-Tage-Woche 20 Urlaubstage, etc.
Man will Ihnen aber dennoch bei gekürzter Arbeitszeit 6 Wochen Urlaub zugestehen. Das wären dann bei einer Kürzung 24 Urlaubstage.
Sie stehen ja dann auch nicht schlechter dar, da Ihnen die 6 Wochen Urlaub geblieben sind.
Auch hier würde man den Freitag sodann unberücksichtigt lassen.
Ich hoffe, hnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Vielen Dank für die Antwort.
Zum besseren Verständnis für mich und meinen AG:
Ich zitiere:
"Man will Ihnen aber dennoch bei gekürzter Arbeitszeit 6 Wochen Urlaub zugestehen. Das wären dann bei einer Kürzung 24 Urlaubstage.
Sie stehen ja dann auch nicht schlechter dar, da Ihnen die 6 Wochen Urlaub geblieben sind.
Auch hier würde man den Freitag sodann unberücksichtigt lassen."
Nach Kürzung auf 24 Urlaubstage würden dann auch nur die Tage Montag bis Donnerstag (meine Arbeitstage) als Urlaub gezählt und grundsätzlich der Freitag nicht beachtet? Egal, ob Feiertag oder nicht. Ist das so richtig?
Sehr geehrte Ratsuchende,
das ist richtig, denn das wäre dann die Konsequenz aus einer Umrechnung.
Dafür haben Sie ja dann auch keine Arbeitverpflichtung am Freitag und somit besteht kein Grund, den Freitag anzurechnen.
Rechnet der AG weiterhin mit 30 Urlaubstagen, rechnet dieser den Freitag immer noch mit. Es bleibt dann aber immer noch bei 6 Wochen Jahresurlaub. Dann kann er den Karreitag aufgrund des Feiertages nicht mitrechnen.
Eine Schlechterstellung ist somit nicht gegeben.
Einen schönen Abend wünsche ich Ihnen und einen angenehmen und erholsamen Osterurlaub.
Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt