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Urlaubsreduzierung wegen Kurzarbeit

10. September 2020 07:45 |
Preis: 41,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


12:53

Ich habe bereits im März zusammen mit meinen Kollegen gegenüber meinem Arbeitgeber einer "Arbeitszeitreduzierung" von Kurzarbeit Null zugestimmt. Zuvor mussten wir Urlaub abbauen (kein Resturlaub, sondern Urlaub aus dem Jahr 2020.) Im März und April wurde dann an insgesamt nur 3 Wochen Kurzarbeit Null am Stück mit Dokumentation an die Arbeitsagentur durchgeführt. Danach gar keine Kurzarbeit mehr.

Ab September wird nun Kurzarbeit mit 25%er Reduzierung der monatlichen Arbeitszeit durchgeführt. Ausgestaltet wie folgt: Nur ganze Tage Arbeitsausfall. Zeitlich Lage vorgegeben durch den Arbeitgeber. Keine zusammenhängen Tage - nur einzelne, wechselnde Tage in der Woche.

Nun stellt der Geschäftsführer als Tatsache dar, dass für jeden Monat ab September aufgrund der 25%en Arbeitsreduzierung auch 25% weniger Urlaubsanspruch entstünde. Also bei 30 Tagen vertraglichem Jahresurlaub je Monat Kurzarbeit 2,5 (also wohl 3) Urlaubstage weniger zur Verfügung stünden. Für die im März und April durchgeführte Kurzarbeit von 3 Wochen am Stück würde das Unternehmen auf diese Urlaubskürzung verzichten (vulgo "schenken").

Muss ich die Kürzung meines Urlaubsanspruchs hinnehmen? Ich kann ja nicht frei über die Kurzarbeitstage verfügen, da mich ja der Arbeitgeber auch kurzfristig, bei höherem Arbeitsanfall, in die Arbeit holen kann.

Der "Zwangsurlaub" vor Kurzarbeit war auch nicht zwingend nötig, soweit ich die Aussagen der Arbeitsagentur verstehe. Stimmt das?

10. September 2020 | 08:40

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Richtig ist zunächst, dass ein "Zwangsurlaub" vor der Kurzarbeit nicht notwendig war. Aber das wird man mehr geltend machen können, auch weil in aller Regel kurze Ausschlussfristen für arbeitsrechtliche Ansprüche von nur wenigen Monaten gelten und diese Zeit um ist.

Zur Urlaubsreduzierung:
Auch das ist nicht richtig.
Dem Bundesurlaubsgesetz lässt sich nicht entnehmen, dass eine Kürzung des Urlaubsanspruchs bei Kurzarbeit zulässig ist.

Zwar gibt es Arbeitgeber und Stimmen in der juristischen Literatur, die sich darauf stützen, dass im Rahmen einer Entscheidung durch den EuGH im Jahr 2012 Kurzarbeiter wie Teilzeitarbeitnehmer zu behandeln sind deshalb eine Kürzung des Urlaubs zulässig sei, jedoch ist das mit Vorsicht zu genießen und meines Erachtens nach angreifbar.

Ob sich nach deutschem Recht Urlaubsansprüche während der Kurzarbeit automatisch verringern oder ob eine ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung erforderlich ist, ist ebenfalls noch ungeklärt.

Nur ein Fall ist unstreitig anders:
Ist „Kurzarbeit Null" angeordnet, entsteht für diese Zeiten kein Urlaubsanspruch.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 1. Dezember 2020 | 12:33

Hat sich seit meiner ursprünglichen Anfrage die Rechtslage geändert, oder ist diese klarer geworden? Kann der AG jetzt einfach bestimmen? Ganz ohne Betriebsvereinbarung und meiner konkreten Zustimmung?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Dezember 2020 | 12:53

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:

Nein, die Rechtslage hat sich nicht geändert. Ich habe eben nachgesehen, da gibt es keine Neuigkeiten verweise auf meine bisherige Antwort.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen

RA Daniel Hesterberg

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