Ich habe 21 Tage Urlaub im Jahr und arbeite als Herdenmanager in der Landwirtschaft. Meine Arbeitszeit bedeutet 10 Tage Arbeit und anschließend vier Tage (Donnerstag-Sonntag) frei. Danach beginnt wieder ein 10-Tage-Rhytmus.
Jetzt habe ich nach meinem regulärem Wochenenddienst für den Dienstag und Mittwoch Urlaub genommen allerdings von meinem Chef die ganze Woche Urlaub "in Rechnung gestellt bekommen". D.h. Urlaub von Dienstag bis Freitag, obwohl laut Plan der Donnerstag/Freitag frei wäre und ich das Wochenende davor gearbeitet habe. Sein Argument war, sonst hätte man viel mehr frei im Jahr, wenn man nur eine halbe Woche Urlaub nimmt.
Ich hätte gerne einen rechtlichen Sachstand, ob für diese beiden Ausgleichstage Urlaub genommen werden muss.
Desweiteren möchte ich wissen, wie das mit Feiertagen geregelt ist, wenn sie auf einen Wochentag fallen und ich arbeiten muss. Müsste ich dafür rechtlich gesehen einen Ausgleich bekommen.
Wie weit muss sich mein Chef daran halten? Ich habe den Eindruck in dieser Firma hat sich darüber noch keiner Gedanken gemacht.
Im Grunde arbeiten Sie ja auf Basis einer 5 Tage Woche. Denn nach allen 10 Tagen stehen ihnen nach Ihrer Schilderung 4 freie Tage zu.
Dementsprechend darf Ihr Arbeitgeber die vier freien Tage im Rahmen des Urlaubs nicht als Arbeitszeit werten, wenn Donnerstag und Freitag sowieso frei wären. Dies ist aber fast schon keine juristische Frage mehr, sondern verstößt bereits gegen einfachste Gebote der Logik.
Ich würde Ihnen empfehlen, dass ihr Chef Ihnen vorrechnen soll, wie man ansonsten mehr Urlaub als andere Arbeitnehmer bekommen sollte. Diese pauschale und falsche Behauptung wird er nämlich rechnerisch nicht beweisen können.
Auch für Feiertagsarbeit ist selbstverständlich ein Freizeitausgleich nach § 11 ArbzG zu erbringen. Im Übrigen beinhaltet dieser Paragraph auch, dass wenigstens 15 Sonntage im Jahr frei sein müssen!
Ich rate Ihnen, im jedem Urlaubsjahr schriftlich den Antrag auf 21 Tage Urlaub an Werktagen sowie auch auf Ausgleich der Feiertagsarbeit zu stellen. Ansonsten droht eine Verjährung nach § 7 BUrlG
oder uU in Anlehnung an § 11 Abs 3 ArbzG, wenn entsprechende Anträge nicht gestellt worden sein sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -