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Urlaubsberechnung und Kürzung des Urlaubsgeldes

26. Februar 2020 21:59 |
Preis: 51,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte damen und Herren,
Ich bin im sicherheitsgewerbe als kfm angestellt , bis nov 2019 vollzeit in spät und Nachtschicht . Seit dez auf teilzeit auf einer 4 Tage Woche. Generelle Arbeitszeit Montag bis Freitag. Kein Wochenende.
Nun wurde der Urlaub neu berechnet . Jetz soll ich am Freitag und Samstag und Sonntag Urlaub nehmen , da die Stunden der Urlaubstage bei allen auf 6.4 stunden gekürzt wurden . Reguläre Arbeitszeit sind 7.5 bzw 8 Stunden .
Folge dessen ist auch der Bezug des urlaubsgeldes geschrumpft. Ich kann mir nicht vorstellen das meine Urlaubstage auch auf meine freien Tage fällt . Bitte um eine Antwort da es mir ziemlich undurchsichtig erscheint.
Vielleicht noch als Info. Es gibt auch Mitarbeiter die 12 Stunden schichten machen, als Wachmann. Danke

26. Februar 2020 | 22:48

Antwort

von


(197)
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Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r,

nachfolgend nehme ich gerne zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Kürzung der Stunden an einem Urlaubstag Stellung: 

Dabei möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass Urlaubstage bzgl. der Stundenzahl mit einem regulären Arbeitstag abzurechnen sind. Falls Sie daher wöchentlich 4 Tage zu je 8 Stunden arbeiten, ist auch jeder Urlaubstag mit 8 Stunden anzusetzen. Eine Umrechnung in Stunden ist nicht zulässig. 

Vielmehr sind Ihre von der früheren 5Tagewoche ausgehenden Urlaubstage um 1/5 zu kürzen, ohne allerdings die Stundenzahl je Arbeitstag bzw. je Urlaubstage zu verändern. Dies ergibt sich schon aus § 3 des Bundesurlaubsgesetzes, wonach der Urlaub in Tagen und nicht stundenweise zu gewähren ist. 

Des weiteren ist es selbstverständlich nicht zulässig, dass Sie an den ohnehin arbeitsfreien Tagen laut Ihrer Teilzeitvereinbarung, also an den Tagen Freitag, Samstag und Sonntag Urlaub nehmen. Denn diese Tage sind im Rahmen Ihrer Teilzeitvereinbarung ohnehin arbeitsfrei. 

Ich empfehle Ihnen daher, den Arbeitgeber und falls vorhanden den Betriebsrat zusammen mit anderen Mitarbeitern, die in ähnlicher Weise betroffen sind, auf die Rechtslage hinzuweisen. Dabei sollten Sie darauf bestehen, dass ohnehin arbeitsfreie Tage nicht als Urlaubstage gewertet werden können und dass der Urlaub im übrigen nicht stunden- sonder tageweise berechnet wird. 

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen gerne für etwaige Rückfragen unter RA-Fey@web.de zur Verfügung.

Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin


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