Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Arbeitsvertrag sieht die gesetzliche Regelung des Bundesurlaubsgesetzes, § 5 (Teilurlaub), vor.
Anspruch (nur) auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
- für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
- wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
- wenn er nach erfüllter Wartezeit "in der ersten Hälfte" eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Bei Ausscheiden in der zweiten Hälfte gilt dieses also nicht; Sie erhalten nicht nur Teil-, sondern einen vollen vertraglichen Urlaubsanspruch von 25 Tagen.
Nur durch Tarifvertrag kann davon abgewichen werden, was Sie nachsehen müssten - einzelvertraglich (durch den Arbeitsvertrag aber nicht).
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er finanziell abzugelten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank! Kann der Arbeitgeber mit Hinweis auf z.B. "betriebliche Gründe" die Genehmigung des gesamten Resturlaubs verweigern oder gibt es hierfür gesetzliche Auflagen?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
"betriebliche Gründe" können immer angeführt werden.
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
So will es das Bundesurlaubsgesetz, § 7, den ich teilweise eben zitiert habe.
Ist jedoch, auch deswegen z. B., der Resturlaub nicht mehr möglich, muss eine finanzielle Abgeltung erfolgen (Im Internet sind Urlaubsabgeltungsrechner vorhanden).
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt