Sehr geehrte Ratsuchende,
ohne eine besondere zulässige Vereinbarung ist die Vorgehensweise so nicht zulässig.
Der Auftragsmangel stellt das unternehmerische Risiko dar, das nicht ohne weiteres auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden kann. Eine solche Vorgehensweise verlagert einseitig das Risiko des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer und verstößt damit gegen § 615 BGB
, wonach eben der Arbeitgeber grundsätzlich da Risiko trägt, den Arbeitnehmer auch zu beschäftigen.
Hat er nicht genug Arbeit, ist das sein Problem und darf nicht zu Ihren Lasten gehen.
Allerdings kann ggfs. durch eine besondere Vereinbarung davon abgewichen werden. Sollte es daher in Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag dazu eine Regelung geben oder eine anderweitige Vereinbarung getroffen worden sein, kann der Urlaubsabzug möglich sein, aber eben auch nur dann.
Sie sollten daher Ihren Arbeitsvertrag prüfen und klären lassen, ob es noch anderweitige Vereinbarung gibt. Diese Prüfung kann auch durch unser Büro erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
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18. Dezember 2013
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18:55
Antwort
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