Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Urlaub und Krankheit schließen sich insoweit schon begrifflich aus, als dass nach der einschlägigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes der Urlaubsanspruch während der Dauer einer Erkrankung nicht erfüllt werden kann. (BAG 09.06.1988, DB 1988, 2466)
Das bedeutet, dass die während der Krankheit nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage Ihrem Urlaubskonto wieder gutgeschrieben werden müssen. Sie müssen natürlich Ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen lassen.
Da bedeutet aber nicht, dass Sie während der Dauer Ihrer Erkrankung nicht in Urlaub fahren können.
Grundsätzlich muss sich ein arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer so verhalten, dass er bald wieder gesund wird und an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann. Er hat dementsprechend alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Der erkrankte Arbeitnehmer hat insoweit auf die schützenswerten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Eine schwerwiegende Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sogar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. (BAG 02.03.2006, 2 AZR 53/05
)
Deshalb kann ein pflichtwidriges Verhalten vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit den Heilungserfolg durch gesundheitswidriges Verhalten gefährdet. Dies kann u.a. dann gegeben sein, wenn er Freizeitaktivitäten nachgeht, die mit der Arbeitsunfähigkeit nur schwer in Einklang zu bringen sind.
Wird der Heilungsprozess durch die Freizeitaktivität, wozu auch ihr geplanter Urlaub zu zählen ist, allerdings in keinster Weise verzögert, sondern liegt sogar eine ärztliche Bescheinigung dahingehend vor, dass der Heilungsprozess gefördert wird, so liegt kein pflichtwidriges Verhalten vor.
In ihrem Fall können Sie aus meiner Sicht also die geplante Reise antreten. Da Sie im Inland Urlaub machen und auch nicht im Krankengeldbezug sind, ist keine Mitteilung an die Krankenkasse erforderlich. Auch Ihrem Arbeitgeber müssen Sie nicht über ihre Ortsabwesenheit informieren. Allerdings müssen Sie, wie oben bereits ausgeführt wurde, natürlich fristgerecht eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Fachanwalt für Insolvenzrecht