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Urlaub bei 5 Tage Woche

20. September 2020 12:45 |
Preis: 50,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zusammenfassung

Darf meine Chefin das Wochenende während meines Urlaubs als Urlaubstage berechnen, obwohl ich eine 5-Tage-Woche habe?

Nein, wenn vertraglich eine 5-Tage-Woche vereinbart wurde, dürfen Wochenenden nicht als Urlaubstage berechnet werden. Sollten Sie an einem Sonntag arbeiten, muss Ihnen laut § 11 Abs. 3 ArbzG ein Ausgleich gewährt werden.

Hallo,
ich arbeite als Hauswirtschafterin in einem Pflegeheim, was bedeutet, dass ich auch an Wochenenden Arbeiten muss. Ich habe eine 5 Tage Woche und 30 Urlaubstage im Jahr. Nun hatte ich Urlaub von Freitag bis Freitag eingetragen, sprich acht Tage. Allerdings ist ja das Wochenende dazwischen, sodass meines Erachtens nur 6 Tage berechnete werden dürften. Meine Chefin hat allerdings die kompletten 8 Tage als Urlaub berechnet. Sie begründete es damit, es sei ja mein Dienstwochenende gewesen. Allerdings habe ich direkt nach dem Urlaub das Wochenende gearbeitet.
Ich würde jetzt gerne wissen, wie es rechtlich aussieht. Da ich eine 5-Tage-Woche habe dürften die Wochenenden nicht von den Urlaubstagen abgezogen werden, oder?
Viele Grüße
M. Esau

20. September 2020 | 13:11

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
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Sehr geehrte Fragenstellerin,

wenn vertraglich eine 5 Tage Woche vereinbart ist, müssen die Wochenenden nicht mit Urlaubstagen überbrückt werden.

Insofern irrt der Arbeitgeber bewusst oder unbewusst zu seinen Gunsten.

Vor allem ist folgendes zu beachten: selbst wenn man zu einem Sonntagsdienst eingeteilt werden sollte, müsste der Arbeitgeber hierfür nach § 11 Abs. 3 ArbzG einen Ausgleich gewähren:

"(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist."

Da Sie offenbar den Samstag durch einen anderen bereits wahrgenommenen Dienst auch "herausgearbeitet" haben, geht auch dieses Argument des Arbeitgebers fehl.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


ANTWORT VON

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