Sehr geehrter Fragesteller,
das Bundesurlaubsgesetz selbst kennt keine halben, sonern nur volle Urlaubstage. Es ist jedoch durchaus möglich und auch üblich Einzelvereinbarungen zu treffen, die dann im Arbeitsvertrag festgehalten sind oder nach der sog. betrieblichen Übung bestehen. Auch können soclhe Vereinbarungen in Tarifverträgen festgehalten sein.
In Ihrem Fall ist zum einen stark davon auszugehen, dass es sich um eine betriebliche Übung handelt, wenn Sie schreiben, dass dies schon immer so gehandhabt worden ist. Wenn darüberhinaus sogar eine vertragliche Regelung besteht, wie Sie mitteilen, dann darf Ihr Arbeitgeber diese nicht willkürlich und einseitig abändern. Hierzu ist Ihre Zustimmung erforderlich.
Darüberhinaus entstehen, wenn Sie keinen Urlaub in Anspruch nehmen Überstunden, die möglicherweise (je nach Arbeitsvertrag) auch durch Freizeit abzugelten sind. Hier könnten dann auch einzelne Stunden genommen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage informativ und ausreichend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen ein angenehmes Wochenende.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechstbuero24.de
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Vielen Dank für Ihre rasche Antwort, die mich allerdings noch mehr durcheinander gebracht hat. Daher hier noch einmal eine Nachfrage:
Ich möchte ganz konkret wissen:
bei einer 40-Stunden-Woche, in der ich montags bis donnerstags mehr als 8 Stunden arbeite und damit den Freitagnachmittag vor-/einarbeite, sodass ich am Freitag nur einen halben Tag arbeite und bereits am Mittag Arbeitszeitende habe – wie viel Urlaub muss ich für einen Freitag nehmen: einen halben oder einen ganzen Tag Urlaub?
Bemerkungen:
Meine Arbeitszeitregelung ist schriftlich in meinem Vertrag fixiert. Und obwohl es im Bundesurlaubsgesetz keine halben Tage Urlaub gibt, werden in unserem Unternehmen halbe Tage Urlaub als betriebliche Übung seit Jahren praktiziert. Da es im Unternehmen keine Gleitzeit gibt, kann man nach Absprache auch immer einzelne Stunden vor-/nacharbeiten, um Termine etc. wahrzunehmen.
Meine genaue im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit:
Montag bis Donnerstag 7.30 bis 16.45 Uhr also: 4 x 8.75 Stunden = 35.00 Stunden
+ Freitag 7.30 bis 12.30 Uhr also: 1 x 5.00 Stunden = 5.00 Stunden
ergibt gesamt 40.00 Stunden
Sehr geehrte Fragestellerin,
unter Bezugnahme auf unser Telefongespräch in der letzten Woche, darf ich nunehr noch einmal kurz auf Ihre Nachfrage eingehen:
Sofern es in Ihrem Betrieb üblich ist, halbe Tage als Urlaubstage zu verwenden, entspricht dies einer betrieblichen Übung, aus der sich ein ebensolcher Anspruch herleitet.
Ansonsten müßten Sie nach den normalen urlaubsrechtlichen Regelungen einen ganzen Tag Urlaub einreichen.
Die angesprochenen Überstunden beziehen sich nur darauf, dass Sie grds. einen Freistellungsanspruch (vorbehaltlich anderer arbeitsvertraglicher Regelungen) besitzen, wenn Sie in der Woche bereits das Soll der Arbeitszeit bis einschließlich Freitagmittag erbringen. Hieraus könnte ein Anspruch auf Freizeit aus Überstundenabbau entstehen und Sie müßten u.U. überhaupt keinen Urlaub nehmen.
Ich hoffe, nunmehr Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch eine angenehme und erfolgreiche Woche.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de