Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach Ihren Angaben handelt es sich aller Voraussicht nach nicht um Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB
, da Sie zumindest bei der Online- Bestellung von Waren in der Regel keine Urkunde herstellen, wenn Sie unter falschem Namen handeln.
Es handelt sich hier jedoch wohl um Betrug i.S.des § 263 StGB
, was die Angelegenheit natürlich nicht weniger problematisch macht, insbesondere im Hinblick auf Ihre bestehende Bewährungsstrafe, es handelt sich lediglich um einen anderen Straftatbestand.
Bezüglich der Bewährung ist zu sagen:
Die Bewährung kann nach § 56 f StGB
widerrufen werden:
„(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person
1.
in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,"
Allerdings kann die Bewährung nach Abs. 2 auch verlängert werden:
„(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
1.
weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2.
die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern."
Wie das Gericht in Ihrem Fall entscheiden wird kann nicht vorhergesagt werden, dies ist immer eine Einzelfallentscheidung.
Es sei noch angemerkt, daß die Regelung von einer Straftat nach Ihrer Verurteilung ausgeht, also in der Bewährungszeit.
Da Sie eine junge Mutter sind erhöht sich natürlich die Chance, daß die Bewährung nicht widerrufen wird, aber das Gericht kann auch anders entscheiden.
Zum weiteren Vorgehen: Angesichts Ihrer Bewährungsstrafe und der Tatsache, daß es sich offensichtlich um mehrere Taten handelt, würde ich Ihnen dringend die Einschaltung eines Rechtsanwalts vor Ort anraten, z.B. einen Fachanwalt für Strafrecht.
Sie sollten keinesfalls (!) den Termin bei der Polizei wahrnehmen. Sagen Sie den Termin ohne weitere Begründung oder Ausführungen ab.
Das Risiko ist viel zu hoch, daß Sie Aussagen machen, die Sie in einem Verfahren zusätzlich belasten können.
Ein Rechtsanwalt kann zunächst Akteneinsicht beantragen, um zu überprüfen was Ihnen überhaupt alles vorgeworfen wird.
Anschließend sollte mit dem Rechtsanwalt das weitere Vorgehen abgesprochen werden. Wenn Sie die Taten begangen haben wäre etwa an eine Wiedergutmachung des Schadens zu denken, also nachträgliche Bezahlung der fraglichen Bestellungen, wegen denen Strafanzeige erstattet wurden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen alles Gute, noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail: