im Rahmen einer Fahreignungsprüfung wird der Abstinenznachweis gefordert werden.
Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob Sie unter dem Einfluss der Tabletten ein Fahrzeug geführt haben.
Es reicht dabei nach § 14 FeV die Abhängigkeit aus bzw. ob die Frage zu klären ist, ob nach wie vor das Betäubungsmittel zu sich genommen wird.
Für Sie kommt noch erschwerend hinzu, dass Sie sich das Betäubungsmittel durch die gefälschten Rezepte besorgt haben. Sie haben danach die Betäubungsmittel widerrechtlich besessen.
Sie werden daher mit einem Abstinenznachweis rechnen müssen.
Dieser Nachweis kann unter anderem auch mit regelmäßigen Haarproben geführt werden. Wichtig ist, einen langen Zeitraum die Abstinenz nachweisen zu können.