Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
1. Der redaktionelle Beitrag kann als sog. Sprachwerk urheberrechtlichen Schutz gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 2
Urheberrechtsgesetz genießen. Sind auch Fotos vorhanden, sind diese entweder nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 UrhG
als sog. Lichtbildwerke oder gemäß § 72 UrhG
als einfache Lichtbilder geschützt.
2. Der Verlag (bzw. der Auto, der seine Rechte aber an den Verlag abgetreten haben dürfte) ist der Urheber. Er kann darüber bestimmen, wie und wo der Artikel veröffentlicht und verbreitet bzw. öffentlich zugänglich gemacht werden soll. Dies sind die sog. Nutzungsrechte des Urhebers, vgl. §§ 31 ff. UrhG
. Dadurch, dass Sie diesen Artikel abfotografiert und auf Facebook veröffentlicht haben, haben Sie in diese ausschließlichen Nutzungsrechte des Urhebers eingegriffen.
3. Dem Verlag stehen damit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber denjenigen Personen zu, die sein Urheberrecht beeinträchtigen, vgl. § 97 UrhG
. Dies gilt selbst Ihnen gegenüber, auch wenn der Bericht über Sie und mit Ihrem Einverständnis gefertigt wurde. Darüber, dass das Verhalten des Verlags moralisch reichlich fragwürdig scheint und man Sie auch zunächst einfach darum hätte bitten können, den Artikel offline zu nehmen, besteht zwar kein Zweifel. An der rechtlichen Beurteilung ändert das aber zunächst nichts.
4. Nicht beurteilen kann ich, ob die Höhe des Schadensersatzes und der Anwaltskosten rechtmäßig ist. Dies hängt von den gesamten Umständen, wie z.B. Auflagenhöhe und Bekanntheit der Zeitschrift, ab. Möglicherweise ist der Streitwert hier jedoch auf 1.000,00 € gedeckelt, mit der Folge, dass die geltend gemachten Kosten deutlich zu reduzieren sind. § 97a Absatz 3 UrhG
sagt insofern, dass der Streitwert insbesondere dann auf 1.000,00 € begrenzt ist, wenn der Abgemahnte eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet.
Weiterhin muss die Abmahnung bestimmten Formerfordernissen genügen, um wirksam zu sein, vgl. § 97 a Absatz 2 UrhG
.
4. Zusammengefasst: Eine Urheberrechtsverletzung dürfte gegeben und die Abmahnung damit dem Grunde nach gegeben sein. Ob auch die Höhe der Kosten berechtigt ist, bedarf einer näheren Prüfung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion. Bei Bedarf bin ich Ihnen bei der weiteren Auseinandersetzung mit dem Verlag gerne behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
30. Juli 2014
|
17:55
Antwort
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