Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Frage beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Zunächst ist in Ihrem Fall festzuhalten, dass Sie alle Pflichtangaben im Sinne des Telemediengesetzes getätigt haben. Fehlerhaft ist insoweit die Bezeichnung „Geschäftsführer“ als Einzelunternehmer, da Mitbewerber und Verbraucher nun von einer Gesellschaft ausgehen könnten. Meiner Ansicht nach ist dies ein nicht wettbewerbswidriger Bagatellverstoß. Nach § 3 UWG
sind Wettbewerbsmaßnahmen unlauter, wenn sie tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen. Die Verfälschung des Wettbewerbs muss "nicht unerheblich" sein. Ein schützenswertes Interesse der Markteilnehmer ist die Identifizierung des Anbieters. Sie haben alle Pflichtangaben getätigt, eine Täuschung der Mitbewerber und Verbraucher durch die juristisch fehlerhafte Inhaberbezeichnung ist nicht ersichtlich. Die Bezeichnung des Inhabers einer Einzelfirma als Geschäftsführer ist zwar juristisch fehlerhaft, jedoch wohl im deutschen Sprachgebrauch nicht unüblich und daher als unerheblich zu bewerten. Eine Identifizierung des Webseitenanbieters durch potentielle Vertragspartner ist möglich, da diese über die Identität des Anbieters nicht im Unklaren gelassen werden.
Ich möchte Sie aber noch darauf aufmerksam machen, dass die bisherige Rechtssprechung zur Abmahnfähigkeit fehlerhafter Angaben im Impressum ist sehr unterschiedlich ist. So hat beispielsweise das Hanseatische Oberlandesgericht am 03.04.07 entschieden, dass die fehlende Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde und Handelsregisternummer in der Anbieterkennzeichnung eines Internetangebotes wettbewerbsrechtlich lediglich ein Bagatellverstoß darstellt und damit kein Anspruch auf Unterlassen gegeben ist. Andererseits wurde in einem ähnlichen Fall vom OLG Hamm gegenteilig entschieden.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit besten Grüßen,
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 04.07.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
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Sehr geehrter Fragesteller,
meine Antwort möchte ich noch folgendermaßen ergänzen.
Im Hinblick auf die bestehende Möglichkeit einer Unterlassungsklage seitens der Wettbewerbszentrale und des damit verbundenen Prozesskostenrisikos, rate ich IHnen dringend, sich unter Vorlage des Abmahnsschreibens bei einem Anwalt vor Ort beraten zu lassen. Beachten Sie, dass die Wettbewerbszentrale nach Ablauf der Frist ohne weitere Mahnung Unterlassungsklage erheben kann.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.