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Urheberrecht für konzipierte Tagesseminare und Workshops

| 21. Mai 2011 17:05 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Ich bin freiberuflicher Trainer im Themengebiet Qualitätsmanagement und Gesundheitswesen.

Zur Zeit konzipiere ich verschiedene Tagesseminare für ein Unternehmen, die dann mit eigenen Trainern des Unternehmens für eine ausgewählte Zielgruppe angeboten werden. Ich selbst bin nicht der Trainer.

Ich konzipiere die genauen Inhalte, die Methodik und Didaktik und einen Trainerordner mit dem kompletten Seminarinhalt.

Ich habe mit dem Unternehmen keinen speziellen Dienstleistervertrag; arbeite also ohne Vertrag. Das Unternehmen zahlt meine Arbeitszeit.

Ist es korrekt, dass mir das Urheberrecht an dem Seminar inkl. der Unterlagen gehört und ich somit das Seminar auch selbst als Trainer anbieten könnte.

Wie würde ich die Unterlagen markieren - ist ein Copyrightzeichen richtig und ausreichend?

Muss ich dies vertraglich mit dem Unternehmen regeln?

Besten Danke für die Antwort.

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen vorgetragenen Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Inhaber von Urheberrechten sind grundsätzlich die Urheber von Werken, also von persönlichen geistigen Schöpfungen. Hierzu gehören auch Seminarunterlagen und –konzepte. Sie gehen also richtig davon aus, dass Sie Urheber der Seminarunterlagen sind. Dies sind Sie allein durch deren Schaffung geworden. Einer formellen Anmeldung des Urheberrechts bedarf es nicht. Die Urheberschaft können Sie auch nicht verlieren oder übertragen.

Sie haben aber nun durch Ihre honorierte Tätigkeit für das Unternehmen diesem die Nutzungsrechte an den Unterlagen/Konzepten übertragen. Dies beinhaltet die Verwendung der Unterlagen und das Vortragsrecht im Rahmen der Seminare. Denn hierzu hat Sie das Unternehmen beauftragt. Sie schreiben, dass Sie mit dem Unternehmen ohne vertragliche Grundlage arbeiten. Dies ist so nicht korrekt. Denn mangels schriftlichen Vertrags ist hier zwischen Ihnen und dem Unternehmen ein mündlicher Vertrag vorliegend, der – ebenso wie ein schriftlicher – bindend für beide Seiten ist.

Mangels ausdrücklicher Vereinbarung richtet sich der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte gem. § 31 UrhG daher nach dem zwischen Ihnen und dem Unternehmen vereinbarten Vertragszweck, also der Nutzung der Unterlagen sowie dem Vortrag der Konzepte. Es gilt hier der Grundatz „Im Zweifel für den Urheber", sodass sodass davon auszugehen ist, dass Sie dem Unternehmen ein einfaches Nutzungsrecht bzw. Verwertungsrecht eingeräumt haben. Dieses erlaubt Ihnen (im Gegensatz zum ausschließlichen Nutzungsrecht), Ihr Werk selbst noch zu nutzen und zu verwerten oder sogar weitere Nutzungsrechte auf andere zu übertragen.

Sie haben als Urheber das Recht auf Anerkennung Ihrer Urheberschaft nach § 13 UrhG . Das bedeutet, sie können bestimmen, ob und wie das Werk mit Ihrem Namen gekennzeichnet wird. Sie selbst können also auch die Unterlagen mit Ihrem Namen versehen. Der Copyright-Vermerk ist eigentlich eine aus dem Angelsächsischen stammende Bezeichnung (insb. USA), die den Inhaber der Nutzungsrechte (nicht den Urheber) bekannt gibt. Obwohl der Vermerk dem deutschen Recht eigentlich fremd ist, wird er hier auch zunehmend verwendet.
Sie sollten Ihr Werk unbedingt „werkstypisch" mit Ihrem Namen kennzeichnen. Bei Büchern/Unterlagen ist dies unter oder über dem Titel des Werkes. Es schadet Ihnen nicht, wenn Sie zusätzlich (!) einen Copyright-Vermerk anbringen.

Diesbezügliche vertragliche Regelungen sind – da sie nur Ihre Rechte ausüben – streng genommen nicht notwendig. Allerdings ist es – auch und insb. im Hinblick auf Ihre Vergütung – bei dergleichen Rechtsgeschäften immer sinnvoll, diese vertraglich zu regeln.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner rechtlichen Einschätzung weiterhelfen.

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Schließlich möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen:

Die Ihnen von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf dem Sachverhalt, den Sie vorgebracht haben und den Angaben, die mir zur Beantwortung der Frage zur Verfügung standen. Eine vollumfängliche Beratung stellt meine Antwort nicht dar, sondern vielmehr eine erste rechtliche Einschätzung. Bereits durch kleine Abweichungen im Sachverhalt könnte sich eine andere Einschätzung ergeben, sodass eine umfassende Beratung anhand des kompletten Sachverhalts durch diese Ersteinschätzung nicht ersetzt werden kann.

Bewertung des Fragestellers 22. Mai 2011 | 10:16

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