Sehr geehrter Fragender,
zunächst einmal ist grundsätzlich, wenn der Anspruch berechtigt wäre, der Streitwert üblich. Dieser liegt bei Urheberrechtsverletzungen zwischen 10.00-15.000 EUR, je nach Gericht.
Wenn Sie das Bild von jemandem Fremden für Ihre Auktion verwandt haben, dann wäre das nicht zulässig und die Abmahnung berechtigt.
Wenn Sie jedoch das Autogramm selber fotografiert haben, dann ist wirklich die Frage, ob Sie es bei einem Händler erworben haben, der dieses Autogramm ggf. nicht weiterverkaufen durfte, sprich es sich um ungenehmigte Abzüge handelt.
Ggf. sollten Sie dieses in der Nachfragefunktion nocheinmal aus dem Schreiben des Anwaltes genauer spezifizieren.
Unwissenheit schützt jedoch nicht vor einer Abmahnung, denn es kommt dabei nicht auf den Vorsatz an.
Ich würde Ihnen jedoch raten, das Abmahnschreiben zu überprüfen.
Dieses kann jedoch nicht im Rahmen der Erstberatung erfolgen.
Reagieren Sie nicht, kann gegen Sie eine kostenpflichtige einstweilige verfügung erhoben werden.
Ich habe Ihnen eine Mail zugesandt.
Bitte stellen Sie jedoch noch die Unklarheiten in der Nachfragefunktion klar, weshalb Sie genau abgemahnt wurden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Vielen Dank für die Antwort. Einige Punkte möchte ich noch verdeutlichen:
1. Das Autogramm stammt von einem professionellen Autogrammhändler, der wöchentlich über 500 Autogramme über das Internet verkauft. Demzufolge gehe ich davon aus, ohne eine 100% Sicherheit zu haben, dass der Händler eine Berechtigung hat, diese Artikel zu verkaufen.
2. in die Ebay-Auktion habe ich ein Scan des erworbenen Autogramms eingestellt.
3. in der Unterlassungserklärung wird mir vorgeworfen, dass ich die nicht lizenzierte Fotografie nicht verbreiten oder vervielfältigen darf, womit ich mit der ebay-Auktion verstoßen habe.
Besten Dank für Ihre Mühe.
R.S.
Sehr geehrter Fragender,
danke für Ihre Nachfrage. Es verwundert zwar, wie der Fotograf aufgrund des Scans gesehen haben mag, dass das Autogramm nicht lizensiert war, wenn es jedoch tatsächlich so ist, dann hat der Autogrammhändler Ihnen tatsächlich ein nicht-lizensiertes Autogramm verkauft, was nicht weiterverkauf werden darf und damit die Abmahnung rechtmäßig ist.
Des weiteren bestehen ggf. auch Rückgriffansprüche ggü. dem Händler. Selbst bei großen Händler kann es durchaus vorkommen, dass denen auch einmal eine nicht-lizensierte Ware unterkommt.
Das ist für Händler nur schwer nachzupüfen.
Das wird auch für Sie in Zukunft schwer sein.
Ich würde jedoch auf alle Fälle überprüfen, ggf. durch Nachfrage bei dem Anwalt, aus welchen Gründen er von einer nicht-lizensierten Ware ausgeht und er möge das beweisen.
Vielleicht klärt sich die Sche dann auf.
Auf alle Fälle, wie gesagt, nicht untätig sein und mit dem Rechtsanwalt in Kontakt treten, um eine einstweilige Verfügung zu vermeiden.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Sehr geehrter Fragender,
danke für Ihre Nachfrage. Es verwundert zwar, wie der Fotograf aufgrund des Scans gesehen haben mag, dass das Autogramm nicht lizensiert war, wenn es jedoch tatsächlich so ist, dann hat der Autogrammhändler Ihnen tatsächlich ein nicht-lizensiertes Autogramm verkauft, was nicht weiterverkauf werden darf und damit die Abmahnung rechtmäßig ist.
Des weiteren bestehen ggf. auch Rückgriffansprüche ggü. dem Händler. Selbst bei großen Händler kann es durchaus vorkommen, dass denen auch einmal eine nicht-lizensierte Ware unterkommt.
Das ist für Händler nur schwer nachzupüfen.
Das wird auch für Sie in Zukunft schwer sein.
Ich würde jedoch auf alle Fälle überprüfen, ggf. durch Nachfrage bei dem Anwalt, aus welchen Gründen er von einer nicht-lizensierten Ware ausgeht und er möge das beweisen.
Vielleicht klärt sich die Sche dann auf.
Auf alle Fälle, wie gesagt, nicht untätig sein und mit dem Rechtsanwalt in Kontakt treten, um eine einstweilige Verfügung zu vermeiden.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter