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Urheberrecht bei ebay-Auktion

10. Mai 2007 23:25 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor einigen Tagen wurde eine ebay-Auktion wegen der Verletzung von
Urheberrechten von Ebay gestoppt.
Bei dem angebotenen Artkel handelt es sich um ein signiertes Foto (Autogramm),
das ich selbst bei einem bekannten Autogrammhändler in den USA erworben habe.
Der Einspruch kam von einem Fotograf aus den USA, der diese Foto erstellt hat.
Im Internet habe ich inzwischen das gleiche Foto entdeckt.
Der vermeintliche Rechteinhaber wird dort als Fotograf erwähnt.


Für dieses Autogramm liegt mir ein Echtheitszertifikat und die Rechnung vor.

Einige Tage nachdem die Auktion gestoppt wurde, bekam ich ein Schreiben
eines deutschen Anwaltes, der die Interessen des erwähnten Fotografs vertritt.
Dabei wird Streit-/Geschäftswert auf 10.000 € festgesetzt.
Daraus ergibt sich - lt. $13 RVG Nr. 2400 W eine Geschäftsgebühr von insgesamt
€ 749,00.

Nun zu meinen Fragen:
1. Durch den Kauf bei dem Autogrammhändler, der übrigens das signierte Foto ebenfalls
öffentlich im Internet angeboten hat, ging ich davon aus, dass ich alle Rechte
an dem Artikel erworben habe.
Ich bin nie auf die Idee gekommen, dass ich damit Urheberrechte verletzen könnte.
Bin ich hier wirklich haftbar? Und müßte nicht viel mehr der Autogrammhändler
haftbar gemacht werden?

2. Ist der Streitwert und die damit verbundene Kostenaufstellung Ihrer Meinung nach angemessen?
In einem ähnlichen Fall auf Ihrer Seite habe ich von einem KOstenforderung von 150 Euro
gelesen.

3. Gibt es eine Möglichkeits, solche Probleme in ZUkunft zu vermeiden, falls
ich erneut Autogramme über ebay veräußern möchte?

4. Wenn ich das Foto fotografieren würde und das Foto nicht das komplette
Bild ausfüllt. Wird dann das Urheberrecht auch verletzt?



Besten Dank für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

R.S.

Sehr geehrter Fragender,

zunächst einmal ist grundsätzlich, wenn der Anspruch berechtigt wäre, der Streitwert üblich. Dieser liegt bei Urheberrechtsverletzungen zwischen 10.00-15.000 EUR, je nach Gericht.

Wenn Sie das Bild von jemandem Fremden für Ihre Auktion verwandt haben, dann wäre das nicht zulässig und die Abmahnung berechtigt.

Wenn Sie jedoch das Autogramm selber fotografiert haben, dann ist wirklich die Frage, ob Sie es bei einem Händler erworben haben, der dieses Autogramm ggf. nicht weiterverkaufen durfte, sprich es sich um ungenehmigte Abzüge handelt.

Ggf. sollten Sie dieses in der Nachfragefunktion nocheinmal aus dem Schreiben des Anwaltes genauer spezifizieren.

Unwissenheit schützt jedoch nicht vor einer Abmahnung, denn es kommt dabei nicht auf den Vorsatz an.

Ich würde Ihnen jedoch raten, das Abmahnschreiben zu überprüfen.
Dieses kann jedoch nicht im Rahmen der Erstberatung erfolgen.
Reagieren Sie nicht, kann gegen Sie eine kostenpflichtige einstweilige verfügung erhoben werden.

Ich habe Ihnen eine Mail zugesandt.

Bitte stellen Sie jedoch noch die Unklarheiten in der Nachfragefunktion klar, weshalb Sie genau abgemahnt wurden.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter



Rückfrage vom Fragesteller 11. Mai 2007 | 00:21

Vielen Dank für die Antwort. Einige Punkte möchte ich noch verdeutlichen:
1. Das Autogramm stammt von einem professionellen Autogrammhändler, der wöchentlich über 500 Autogramme über das Internet verkauft. Demzufolge gehe ich davon aus, ohne eine 100% Sicherheit zu haben, dass der Händler eine Berechtigung hat, diese Artikel zu verkaufen.

2. in die Ebay-Auktion habe ich ein Scan des erworbenen Autogramms eingestellt.

3. in der Unterlassungserklärung wird mir vorgeworfen, dass ich die nicht lizenzierte Fotografie nicht verbreiten oder vervielfältigen darf, womit ich mit der ebay-Auktion verstoßen habe.

Besten Dank für Ihre Mühe.

R.S.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Oktober 2008 | 16:37

Sehr geehrter Fragender,

danke für Ihre Nachfrage. Es verwundert zwar, wie der Fotograf aufgrund des Scans gesehen haben mag, dass das Autogramm nicht lizensiert war, wenn es jedoch tatsächlich so ist, dann hat der Autogrammhändler Ihnen tatsächlich ein nicht-lizensiertes Autogramm verkauft, was nicht weiterverkauf werden darf und damit die Abmahnung rechtmäßig ist.

Des weiteren bestehen ggf. auch Rückgriffansprüche ggü. dem Händler. Selbst bei großen Händler kann es durchaus vorkommen, dass denen auch einmal eine nicht-lizensierte Ware unterkommt.
Das ist für Händler nur schwer nachzupüfen.

Das wird auch für Sie in Zukunft schwer sein.

Ich würde jedoch auf alle Fälle überprüfen, ggf. durch Nachfrage bei dem Anwalt, aus welchen Gründen er von einer nicht-lizensierten Ware ausgeht und er möge das beweisen.

Vielleicht klärt sich die Sche dann auf.

Auf alle Fälle, wie gesagt, nicht untätig sein und mit dem Rechtsanwalt in Kontakt treten, um eine einstweilige Verfügung zu vermeiden.

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter

Ergänzung vom Anwalt 11. Mai 2007 | 01:19

Sehr geehrter Fragender,

danke für Ihre Nachfrage. Es verwundert zwar, wie der Fotograf aufgrund des Scans gesehen haben mag, dass das Autogramm nicht lizensiert war, wenn es jedoch tatsächlich so ist, dann hat der Autogrammhändler Ihnen tatsächlich ein nicht-lizensiertes Autogramm verkauft, was nicht weiterverkauf werden darf und damit die Abmahnung rechtmäßig ist.

Des weiteren bestehen ggf. auch Rückgriffansprüche ggü. dem Händler. Selbst bei großen Händler kann es durchaus vorkommen, dass denen auch einmal eine nicht-lizensierte Ware unterkommt.
Das ist für Händler nur schwer nachzupüfen.

Das wird auch für Sie in Zukunft schwer sein.

Ich würde jedoch auf alle Fälle überprüfen, ggf. durch Nachfrage bei dem Anwalt, aus welchen Gründen er von einer nicht-lizensierten Ware ausgeht und er möge das beweisen.

Vielleicht klärt sich die Sche dann auf.

Auf alle Fälle, wie gesagt, nicht untätig sein und mit dem Rechtsanwalt in Kontakt treten, um eine einstweilige Verfügung zu vermeiden.

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter

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