Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage, die ich auf der Basis Ihre Angaben beantworten werde.
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Sie können wir gerne die Abmahnung per Mail oder fax zukommen lassen, dann könnten wir das Vorgehen konkret besprechen.
Generell ist zu sagen, dass sie, sofern die Vorwürfe zutreffend sind, eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben sollten. Damit wäre dann dem Unterlassungsbegehren Genüge getan.
Dann müsste berücksichtigt werden, ob Sie als Privatverkäufer auf der Plattform eBay gehandelt hätten und um welche Art von Fotos es sich bei den von Ihnen kopierten Bildern handelt.
Der Abmahner benutzt nach den von Ihnen genannten Werten die sogenannte MFM-Honorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing und setzt einen Wert für die 6 monatige Dauer an, hier wären aber maximal die Werte für die Nutzung von einer Woche anzusetzen, das wären je Bild 60,00 € und nicht 150,00 €.
Zudem haben die Gerichte entschieden, dass diese Werte nur für absolut professionelle Aufnahmen angenommen werden dürfen und ansonsten Abschläge vorgenommen werden müssen. Daher ist es wichtig die Fotos zu sehen um eine abschließende Beurteilung abgeben zu können.
Es zeigt sich aber schon so, dass Sie eine deutliche Reduzierung der Forderung erreichen können. Gerne bin ich Ihnen hier behilflich.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Diese Antwort ist vom 04.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Gerth,
vielen Dank für Ihre Antwort. Leider habe ich kein Fax und keinen Scanner. Auf den Fotos ist nur die Hose abgebildet. Also ohne Model oder so. Ich würde nun eine Unterlassungserklärung an diese Fa. schicken und Einspruch gegen die geforderten 400,00 Euro einlegen. Die Begründung würde ich dann Ihrer Antwort an mich entnehmen. Was wäre denn ca ein angemessener Betrag? Es gab ja auch keinen Verletzergewinn, da das Angebot von ebay gelöscht wurde. Muß ich dies schriftlich per Brief machen oder würde auch per eMail gehen?
Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
eine Unterlassungserklärung muss per Fax oder Post, sprich mit einer Unterschrift versehen, an den Gegner geschickt werden.
Vom Preis halte ich die Hälfte für realistisch, also 200,00 €.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Gerth
Rechtsanwalt