Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst müssen Sie sich keinen Anwalt nehmen, auch dann nicht, wenn es zu einem Gerichtsverfahren käme, da der Streitwert hier unter 5.000 EUR liegt und somit die Zuständigkeit des Amtsgerichtes begründet würde, wo kein Anwaltszwang besteht.
Zur Sache selbst:
Es ist bereits fraglich, ob hier überhaupt eine Urheberrechtsverletzung nach UrhG vorliegt. Hier liegt eher eine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen durch die Weitergabe sowie eine Verletzung des Rechtes am eigenen Bild nach §§ 22
, 23 KUG
durch die bloße Aufnahme vor.
§ 97a UrhG
wäre dann auch nicht anwendbar, es sei denn der gegnerische Anwalt hat das Ganze auch tatsächlich mit einem Verstoß gegen das UrhG begründet. Somit wäre der Streitwert nicht auf 1.000 EUR limitiert. Die angesetzten 2.000 EUR stellen hierbei einen üblichen Streitwert dar.
Ob das Gesicht hier nur Beiwerk ist, kann ich in Ermangelung des Bildes nicht beurteilen. Allgemein ist jedoch zu sagen, dass die Person dann kein Beiwerk mehr ist, wenn das Gesicht zu sehen und die Person damit zu identifizieren ist. Ob die Person aus dem Bild rausgeschnitten werden könnte, ist rechtlich gesehen irrelevant, da Sie das Bild bereits aufgenommen und weitergegeben haben.
Die Aufnahme des Kennzeichens samt Auto und die Weitergabe an die Behörden ist hingegen zulässig. Es geht also tatsächlich nur um die abgelichtete Person.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 09.05.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Dietrich
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Sehr geehrter Herr Dietrich,
richtig, der gegnerischer Anwalt argumentiert mit dem KUG.
Allerdings lese ich bei der Ausnahme unter der Ausnahme 2 gemäß § 23
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie erfüllt.
Zitat: (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet [...] werden: 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
Die Person ist natürlich auf dem Bild zu erkennen und zu identifizieren, allerdings steht die Ordnungswidrigkeit, der Ort, der PKW und das Kennzeichen im Vordergrund.
Vielen Dank für Ihre Hinweise besonders Richtung UrhG.
Mit freundlichen Grüßen
M. L.
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Die Auslegung was unter einem Beiwerk zu verstehen ist, erfolgt in der Regel objektiv und nicht subjektiv nach dem Zweck der Aufnahme. Wenn die Person nicht in einer größeren Gruppe oder weit im Hintergrund steht, ist ein Beiwerk eher abzulehnen.
Trotzdem können Sie natürlich versuchen eine Einigung zu erzielen. Die Anwaltsgebühr reduziert sich allerdings erst, wenn der Streitwert auf 1.500 Euro oder geringer reduziert wird.
Viele Grüße
Alexander Dietrich