Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. In beiden Fällen stehen die Urheberrechte dem Urheber, mit anderen Worten dem Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG
) zu.
Auch steht dem Professor keine Miturheberschaft im Sinne des § 8 UrhG
zu, da er nicht schöpferisch tätig geworden ist. Das er die Aufgabenstellung vorgibt, reicht für ein schöpferisches Handeln nicht aus.
Etwas anderes würde gelten, wenn die Erfindung im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemacht worden ist. In diesen Fällen stünde die Erfindung der Hochschule zu. Ein solches Dienstverhältnis vermag ich in Ihrem Fall jedoch nicht zu erkennen (vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen, die Sie eingegangen sind, von denen Sie in Ihrer Frage jedoch nichts mitgeteilt haben).
Der Schöpfer und damit Urheber des Quellcodes sind demnach Sie.
2. Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich dann auch die Antwort auf Ihre nächste Frage. Die Nutzungsrechte stehen dem Urheber zu, § 15 UrhG
. Diese Nutzungsrechte sind disponibel, sprich Sie können Sie übertragen, anderen Personen ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht einräumen. Dies müssen Sie aber in jedem Fall durch einen Vertrag tun,(§§ 43
, 31
ff. UrhG). Ein solcher Vertrag ist nicht dadurch zustande gekommen, dass Ihr Professor Ihnen eine Aufgabe gestellt hat. Da sie als Student nicht automatisch in einem Dienstverhältnis stehen, kann ich zunächst keine vertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich der Nutzungsrechte erkennen.
Die Nutzungsrechte stehen somit Ihnen zu.
3. Besondere Vorschriften existieren nur im Rahmen von Dienstverhältnissen. So gibt es bsw. das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG), unter das auch Hochschullehrer fallen bzw. Dozenten u.ä. Sie als Student fallen jedoch nicht unter dieses Gesetz. In Ihrem Fall sind und bleiben Sie der Urheber mit allen Rechten zur Verwertung.
All meine Ausführungen sind vorbehaltlich einer etwaigen vertraglichen Vereinbarung, die Sie mit der Universität getroffen haben mögen. Wie schon gesagt, ist eine vertragliche Übertragung der Rechte möglich (nicht jedoch der Urheberschaft).
Sie sollten daher darüber nachdenken, Ihre Erfindung schützen zu lassen. Gerne können Sie sich hierfür auch an unsere Kanzlei wenden. Für weitere Informationen diesbezüglich (Verfahren, Kosten etc.) würde ich Sie bitten, einfach Kontakt aufzunehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen noch eine angenehme Nacht (oder was davon übrig ist).
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Elmar Dolscius
Westerbachstraße 23F
61476 Kronberg
Tel: . 06173-702761
Tel: . 06173-702906
Web: https://www.recht-und-recht.de
E-Mail:
Ich hätte dazu noch 3 Nachfragen:
1) Wann ist denn von einer Miturheberschaft des Aufgabenstellers o.ä. auszugehen?
Die Situation bzgl. des Programms ist so, dass ich hier lediglich Miturheber bin (gemeinschaftliche Arbeit mit anderen Studenten). Es besteht keinerlei Angestellten- o.ä. -Verhältnis.
2) Kann ich auch als Miturheber die Verwertung des gesamten Programms verbieten? (mir ist klar, dass man die von mir stammenden Stücke "rausprogrammieren" kann)
Sie stellen fest, dass eine Einräumung eines Vertrages bedarf.
3) Ist ein solcher an eine Form gebunden o.ä. oder kann mir hier in irgendeiner Weise eine konkludentes Einverständnis "untergeschoben" werden?
Falls diese Nachfragen einen vernünftigen Rahmen sprengen, vergüte ich diese gerne "nach".
Ich wünsche Ihnen auch noch ein hoffentlich noch einträgliches :-), aber dennoch ruhiges Wochenende.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
1. Eine Miturheberschaft liegt gemäß § 8 UrhG
vor, wenn mehrere Personen gemeinsam ein Werk geschaffen haben (schöpferisch tätig geworden sind) und sich die Anteile nicht gesondert verwerten lassen.
Da es sich um ein Computerprogramm handelt, können Sie als Fachmann sicher besser beurteilen, ob Ihr Anteil sich problemlos entfernen lässt und das Programm danach noch nutzbar ist.
2. Ein konkludentes Einverständnis kann Ihnen so ohne weiteres nicht untergeschoben werden. Zwar wäre ein Vertrag in so einem Fall nicht formgebunden. Dennoch müsste es einen Vertrag in der einen oder anderen Form geben. Bestimmt Universitäten lassen sich schon bei der Immatrikulation die Nutzungsrechte an möglichen Erfindungen abtreten. Ob dies zulässig ist, mag dahin gestellt sein und bedürfte einer eingehenden Prüfung. Andere Universitäten verzichten auf diese Abtretung.
Sie müssen daher in Ihrem Fall eingehend prüfen, welche Modalitäten Sie vereinbart haben.
3. Bzgl. der Frage nach den Rechten einer Miturheberschaft, würde die Antwort tatsächlich den Rahmen der Nachfrage sprengen. Ich verweise daher auf die Email, die ich Ihnen diesbezüglich geschrieben habe. Sie können Sich für eine Klärung dieser Frage jederzeit mit mir in Verbindung setzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und wünsche Ihnen noch eine angenehme Woche.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt