Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Urheberrecht Prüfungsfragen

28. September 2023 16:21 |
Preis: 51,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
ich habe durch eine Weiterbildung vom Dozenten Prüfungsfragen erhalten, die aus der Onlineprüfung des Zertifizierers stammen (Englische Fragen, ca. 100 Stück mit jeweils 5 Antwortmöglichkeiten). Wahschenlich durch Screenshots oder aus dem Gedächtnis der Teilnehmer an den Dozenten gelangt. Darf ich diese Fragen auch in einer eigenen kostepflichtigen Vorbereitung auf die selbe Prüfung verwenden? Sind sie urheberrechlich geschützt?
Wenn ja, kann ich sie in einer anderen Form verwenden? Übersetztung auf deutsch oder als Beispiel anführen? Es kommt zwar eigentlich darauf an, dass man die Art der Fragestelllung auf Englisch lernt. Deshalb wäre es gut die Fragen zu sehen, wie sie aktuell vorliegen. Aber falls sie durch eine Abwandlung nuzbar wären, wäre das auch ok.
VG

Eingrenzung vom Fragesteller
28. September 2023 | 16:22
28. September 2023 | 17:41

Antwort

von


(206)
Osthofstraße 24
48163 Münster
Tel: 02536-3089355
Tel: 0173-7210094
Web: https://www.awr-kanzlei.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage
Urheberrecht Prüfungsfragen
28. September 2023 16:21
beantworte ich wie folgt
| Sie schreiben:
„ich habe durch eine Weiterbildung vom Dozenten Prüfungsfragen erhalten, die aus der Onlineprüfung des Zertifizierers stammen (Englische Fragen, ca. 100 Stück mit jeweils 5 Antwortmöglichkeiten"

Damit haben Sie Multiple-choice-Fragen erhalten.
Das LG Köln hat in seinem unten aaufgefügrten , Teilurteil vom 1. 9. 1999 - 28 O 161/99 geurteilt:
„Multiple-choice-Klausuren sind urheberrechtlich geschützte Sprachwerke iSv UrhG § 2 Abs 1 Nr 1."
Dies gilt, wenn die Fragen eine "eine individuelle geistige Schöpfung darstellen"
Auch die Fragen sind urheberrechlich geschützt, wenn man sie 1:1 so weiterverwendet.
Der Entscheidung ist weiter zu entnehmen, dass dies nur anders wäre, wenn :

„eine freie Benutzung i.S. des § 24 UrhG (des Werks erfolgen würde). Eine freie Benutzung setzt voraus, dass in Anlehnung an ein anderes Werk ein selbstständiges, neues Werk mit neuem Wissenskern und eigenen Grundzügen geschaffen wird (Fromm/Nordemann, § 24 UrhG Rdnr. 2). Dies ist bei der vorliegenden Übernahme der Fragen und Antwortalternativen nicht der Fall."

Hier wird nochmal klargestellt, dass die „Übernahme der Fragen und Antwortalternativen" keine freie Benutzung ist.

Eine freie Benutzung wird auch nicht dadurch möglich, dass Sie sie vom englischen ins Deutsche übersetzen.
Auch wäre zu beachten, dass die reine Übersetzung der Fragen ins Deutsche oder ihre Verwendung als Beispiel ebenfalls eine eine solche Urh-Verletzung darstellen könnte, da es sich hierbei um eine Bearbeitung des urheberrechtlich geschützten Werks handelt, die ebenfalls der Zustimmung des Urhebers bedarf (§ 23 UrhG).

Nicht ganz klar ist allerdings, was Sie meinen, wenn Sie schreiben, Sie wollen die Fragen
„in einer eigenen kostenpflichtigen Vorbereitung auf die selbe Prüfung verwenden? Sind sie also selbst als Dozent tätig oder wollen Sie sie als Vorbereitung für eine Klausur verwenden, die SIE anbieten?

Dies hat Auswirkungen darauf, WAS Sie mit den Fragen machen dürfen, wenn Sie sie nicht verändern.

Zur abschließenden Beantwortung müsste ich dies wissen,. Jedenfalls lässt sich jetzt schon einmal festhalten, dass Sie die Fragen ohne wesentliche Veränderung im ganzen (, es muss dadurch ein neues eigenständiges Werk entstehen) nicht einfach verwenden sollten (zu eigenen Dozentenzwecken) da Sie sonst abgemahnt werden könnten.

Auch können Sie sich die Zustimmung einholen, nur da ist wohl das Problem, dass der Urheber in den USA sitzt.

Hinweis:

Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Winkelmann


LG Köln, Teilurteil vom 1. 9. 1999 - 28 O 161/99 Quelle: BeckRS 1999, 9268
LG Köln, Teilurteil vom 1. 9. 1999 - 28 O 161/99
Titel:
Verwendung von Original-Klausuren in Skripten eines Repetitoriums für Medizinstudenten
Amtliche Leitsätze:
1. Multiple-Choice-Klausuren können urheberrechtsfähig sein.
2. Arbeitgeber des Assistenten, der die Multiple-Choice-Klausur angefertigt hat, ist i.S. von § 43 UrhG auch dann die Universität, wenn der Arbeitsvertrag mit dem Land abgeschlossen wurde. (Leitsätze des Einsenders)
Schlagworte:
Urheberrecht, Klausuren, Medizin, Dienstverhältnis
Fundstellen:
GRUR 2001, 152 (Ls.)
LSK 2000, 020636
MDR 2000, 46
NJW-RR 2000, 1294
ZUM 2000, 597
ECLI:
ECLI:DE:LGK:1999:0901.28O161.99.0A
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tatbestand (gekürzt):
Die Kl. ist die Universität U, eine selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Bekl. betreibt unter der Bezeichnung „Institut für naturwissenschaftliche Fortbildung" ein Repetitorium und bringt für Medizinstudenten, die während eines Semesters ein Medizinerpraktikum in Chemie absolvieren und die erfolgreiche Teilnahme daran durch eine Zwischenklausur und eine Abschlussklausur belegen müssen, ein Skriptum heraus. Dieses Skriptum enthält den Originaltext von zahlreichen Multiple-Choice-Klausuren, welche die Kl. den Studenten zwecks Erwerbs des Scheins für das Medizinerpraktikum in Chemie in den vergangenen Jahren als Prüfungsaufgaben gestellt hat. Das Skriptum enthält zu diesen Klausuren vom Bekl. erstellte Musterlösungen sowie weiteren, vom Bekl. ausgearbeiteten Lehrstoff in Chemie. Die Kl. behauptet, dass die für sie tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Assistenten die Klausuren
entworfen hätten. Sie meint, dass die Klausuren als Sprachwerke urheberrechtsschutzfähig seien.
Das LG hat der Klage auf Unterlassung und Auskunft durch Teilurteil stattgegeben.
Entscheidungsgründe (gekürzt):
Der Kl. steht gem. § 97 I UrhG ein Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung und Verbreitung der Klausuren zu. Die von der Kl. im Medizinerpraktikum für Chemie den Studenten gestellten Multiple-Choice-Klausuren stellen urheberrechtsschutzfähige Sprachwerke i.S. des § 2 I Nr. 1 UrhG dar. Durch die unstreitige Übernahme der Originalklausuren der Kl. in dem Skriptum des Bekl. hat dieser die der Kl. zustehenden Nutzungsrechte der Vervielfältigung und Verbreitung verletzt.
Die Klausuren enthalten sowohl in ihrer Gesamtheit durch die Auswahl und Zusammenstellung der Fragen als auch in der Gestaltung der falschen Alternativantworten eine persönlich geistige Schöpfung i.S. des § 1 II UrhG. Zwar kann in dem bloßem Abfragen von Basiswissen aus der Chemie noch keine von individueller Eigenart geprägte Leistung gesehen werden, da es sich insoweit um Allgemeingut handelt. Das Erarbeiten von falschen Alternativantworten zur richtigen Lösung ist aber eine eigenschöpferische Leistung, da die Alternativen so beschaffen sein müssen, dass die Studenten durch das Aussondern der falschen und das Erkennen der richtigen Antwort ihre erworbenen Kenntnisse unter Beweis stellen können. Der Urheberrechtsschutzfähigkeit der Originalprüfungsklausuren der Kl. steht nicht entgegen, dass möglicherweise - wie der Bekl. behauptet - einzelne Fragen und Alternativantworten aus Lehrbüchern stammen. Der Bekl. hat durch eine Auflistung von Beispielen dargelegt, dass die Fragen und Antworten in den Klausuren der Kl. teilweise mit den Inhalten aus Lehrbüchern übereinstimmen. Selbst wenn es zutrifft, dass einzelne Fragen und Antwortalternativen in den Klausuren aus Chemielehrbüchern übernommen worden sein sollten, so ändert dies aber nichts an der Urheberrechtsschutzfähigkeit der jeweiligen Klausur als Gesamtwerk. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass eine Klausur in ihrer Gesamtheit so gestaltet sein muss, dass durch die Auswahl der zu prüfenden Themen aus dem während eines Semesters vermittelten Lehrstoff und durch die Abstimmung des Schwierigkeitsgrads der einzelnen Fragen und die Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Prüfungszeit gewährleistet wird, dass die Breite des Lehrstoffs in angemessenem Umfang erfasst wird und dass die Studenten durch die Beantwortung der Fragen eine erworbene, mindestens ausreichende Qualifikation dokumentieren können. Daraus folgt auch eine Schutzfähigkeit der Klausur in ihrer Gesamtheit. Dass sich die Fragen und Antwortmöglichkeiten im Laufe der Jahre in den Klausuren der Kl. wiederholen und die Prüfungsaufgaben möglicherweise auch von der Fachschaft verbreitet werden, ändert entgegen der Auffassung des Bekl. nichts an der Urheberrechtsschutzfähigkeit der Prüfungsklausuren.
Die Kl. ist zur Geltendmachung des Anspruchs aus § 97 UrhG aktivlegitimiert. Im Hochschulbereich ist hinsichtlich der Nutzungsrechte an den von Universitätsangehörigen geschaffenen Werken zu differenzieren. Vorliegend geht es nicht um die Forschungs- und Lehrergebnisse von Professoren, Dozenten oder Doktoranden, die nach allgemeiner Auffassung gegebenenfalls in der Auswertung ihrer Werke frei sind. Für die vorliegend streitgegenständlichen Arbeitsergebnisse von wissenschaftlichen Mitarbeitern aus dem Entwerfen von Klausuren ist vielmehr § 43 UrhG anzuwenden, mit der Folge, dass die Nutzungsrechte dem Arbeitgeber zustehen. Es handelt sich nämlich insoweit um wissenschaftliche Dienstleistungen der weisungsgebunden tätigen Mitarbeiter der Universität (vgl. Fromm/Nordemann, UrheberR, 9. Aufl., § 43 UrhG Rdnr. 2; Schricker, UrheberR, 2. Aufl., § 43 UrhG Rdnr. 132). Auch wenn die Dienstverträge der wissenschaftlichen Mitarbeiter unstreitig mit dem Land Nordrhein-Westfalen als Träger der Universität abgeschlossen werden, sind die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Prüfungsaufgaben wegen der besonderen Stellung der Hochschule als selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 43 UrhG der Universität als Dienstherrn zuzuordnen (vgl. Schricker, § 43 UrhG Rdnr. 136). Die Kl. ist somit aktivlegitimiert, ohne dass es der Verwertung der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Prozessführungsermächtigung seitens des Landes Nordrhein-Westfalen bedarf.
Die Verletzungshandlung i.S. des § 97 UrhG liegt in der unstreitigen Übernahme der Originalklausuren der Kl. in dem Skriptum des Bekl. Ohne Erfolg beruft sich der Bekl. darauf, dass es sich um eine freie Benutzung i.S. des § 24 UrhG handele. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass in Anlehnung an ein anderes Werk ein selbstständiges, neues Werk mit neuem Wissenskern und eigenen Grundzügen geschaffen wird (Fromm/Nordemann, § 24 UrhG Rdnr. 2). Dies ist bei der vorliegenden Übernahme der Fragen und Antwortalternativen nicht der Fall.
Die vom Bekl. erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Gem. § 102 UrhG verjähren die Ansprüche wegen Verletzung von Urheberrechten in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Verletzung an. Das streitgegenständliche Skriptum, welches die Originalklausuren der Kl. enthält, ist 1996 in erster Auflage und 1998 in zweiter Auflage erschienen und wird auch derzeit vom Bekl. noch vertrieben. Da die Verjährung bei einem Unterlassungsanspruch gem. § 198 S. 2 BGB mit jeder Zuwiderhandlung neu beginnt, kann somit bei Einreichung der Klage am 6. 4. 1999 noch keine Verjährung eingetreten sein (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 198 Rdnr. 13). Es ist daher für den Unterlassungsanspruch unerheblich, ob der Kl. die Verwendung der Originalklausuren seitens des Bekl. bereits seit mehr als drei Jahren bekannt ist.
Auf Grund der vorliegenden Urheberrechtsverletzung ist gem. § 101a UrhG auch der Auskunftsanspruch der Kl. begründet. Auch insoweit greift die Einrede der Verjährung im Hinblick auf § 102 S. 3 UrhG nicht durch.



________________________________________
European Case Law Identifier (ECLI):
ECLI:DE:LGK:1999:0901.28O161.99.0A
________________________________________
Zitiervorschlag:
LG Köln Urt. v. 1.9.1999 – 28 O 161/99, BeckRS 1999, 9268
________________________________________
Parallelfundstellen:
Entscheidungen: ZUM 2000, 597 ◊ NJW-RR 2000, 1294 ◊ GRUR 2001, 152 (Ls.) ◊ LSK 2000, 20636 (Ls.) ◊ FHZivR 46 Nr. 7043 (Ls.) ◊ FHZivR 46 Nr. 7079 (Ls.)
Weitere Fundstellen: BeckRS 9998, 17443 ◊ MDR 2000, 46


ANTWORT VON

(206)

Osthofstraße 24
48163 Münster
Tel: 02536-3089355
Tel: 0173-7210094
Web: https://www.awr-kanzlei.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Reiserecht, Familienrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Datenschutzrecht, Verkehrsrecht, Medienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER