Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für die Anfrage über das Online Portal frag-einen-anwalt.
Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür angedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens völlig anders ausfallen.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist. Auf Grundlage Ihrer Angaben beantworte ich die Frage(n) weiter wie folgt:
Unter Umständen könnte sich der Verlag auf § 4 UrhG
berufen:
Sammlungen von Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
Ein Sammelwerk kann sich also auch aus nicht urheberrechtlich geschützten Bestandteilen zusammensetzen, wenn die Auswahl oder die Anordnung der einzelnen Elemente eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.
Bei einer schlichten Zusammenstellung von Flohmarktterminen halte ich es für eher abwegig, dass darin ein besonderer "geistiger Gehalt" des Buchverlages zum Ausdruck kommt.
Völlig ausgeschlossen kann es jedoch nicht werden, dass es sich bei den von Ihnen übernommenen Teilen um ein geschütztes Sammelwerk handelt.
Am besten fragen Sie beim Verlag deshalb nach, ob dort Bedenken bestehen. Die Flohmarkt Veranstalter in Frankreich wird es jedenfalls freuen, wenn sich auch Sammler aus Deutschland über die Verkaufstermine informieren können.
Im Übrigen behauptet der Mitbewerber vorliegend wohl selbst nicht, dass Sie eines von seinen Leistungsergebnissen nachahmen und auf dem Markt unlauter anbieten, sondern eben ein mutmaßliches Sammelwerk des Verlages.
Alles in allem gehe ich davon aus, dass es sich um den bloßen Versuch handelt, einen unliebsamen Konkurrenten mit mehr oder weniger nichts in der Hand einzuschüchtern. Schaden könnte es meines Erachtens jedoch nicht, vor weiteren Veröffentlichungen/Übernahmen bei dem Verlag vorsorglich um das Einverständnis nachzufragen, da Urheberrechtsstreitigkeiten extrem kostenträchtig sein können.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann.
Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Hallo Herr Kohberger,
vielen Dank für die schnelle Antwort!
Ich habe in der Nacht noch eine Anfrage über das Kontaktformular des Verlages bezüglich der Zustimmung zum Veröffentlichen verschiedener Daten aus deren " Datenbank " abgeschickt. Die Anfrage habe ich in englisch geschrieben und leider bis jetzt kein Antwort erhalten. Empfiehlt es sich eine schriftliche Anfrage per Post abzuschicken und wen ja, wenn könnte ich damit beauftragen, damit alles seinen rechten Weg geht und das dann auch in französisch? Wäre es ratsam einen französisch sprechenden Anwalt mit der Anfrage zu beauftragen?
Dies ist jetzt schon der zweite Versuch über Behauptungen einen Verbot meiner Seite zu erzwingen, beim ersten Versuch wurde ebenfalls eine Behauptung aufgestellt und diese an die Gemeinde und den örtlichen Polizeiposten weitergeleitet. Man behauptete damals ich würde über meine Seite mit verbotenen Waffen handeln. Muss ich mir so etwas den gefallen lassen?
Vielen Dank nocheinmal!
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Ratsuchender,
gut, dass Sie nachfragen!
Zu Ihren Nachfragen antworte ich gerne wie folgt:
Einen französisch sprachigen Anwalt würde ich wegen der damit einhergehenden Kosten nicht beauftragen.
Ein Übersetzer dürfte genügen, falls Sie vom Verlag nicht alsbald Antwort auf die englischsprachige Anfrage erhalten.
Zu den vormaligen Vorwürfen "Verstoß gegen das Waffengesetz" kann ich mangels näherer Angaben leider keine seriöse Beurteilung geben.
Nur so viel:
" Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft"
- § 164 Abs. 1 StGB
.
Hinsichtlich falscher Verdächtigung könnten Sie also durchaus (noch) Strafantrag bei der Polizei/Staatsanwaltschaft anbringen (§ 158 StPO
).
Ich hoffe, ich konnte Ihre Rechtsfragen hinreichend und verständlich beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
alles in allem kommt es weniger auf die Form/Spraache Ihrer Nachfrage beim Verlag an, als vielmehr auf eine kurzes Einversändnis des Verlages, um sich gegenüber dem Mitbewerber im gerichtlichen Streitfall rechtssicher zur Wehr setzen zu können.
Wie gesagt: So lange sich der Verlag an Ihrer Website nicht stört dürfte das Ganze ohnehin kein Problem werden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt