Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Sie können von dem Kaufvertrag zurücktreten, hierbei muß der Verkäufer die Portokosten tragen.
Soweit der Verkäufer das Tragen der Portokosten definitv verweigert, können Sie auch den Kaufvertrag mindern.
Hierbei wäre es notwendig, daß Sie seine Angaben bezüglich der zerrissenen Rechnung schriftlich haben.
Angesichts der Verweigerungshaltung des Verkäufers werden Sie wohl ein Klageverfahren einleiten müssen.
Allerdings müßten Sie darlegen, daß und wieso die fehlende Rechnung einen Mangel darstellt.
Dies könnte vor Gericht einigermaßen problematisch werden, so müßten Sie beweisen, daß überhaupt eine Garantie bestand und inwiefern das Alter des Objektives tatsächlich besonders wertrelevant war.
Bezüglich des Schadensersatzes müßten Sie ein gleichwertiges und gleiches Objektiv kaufen, das einen möglichst geringen Preis hat. Zudem müßten die oben genannten Bedingungen vorliegen und die Suche nach einem möglichst preiswerten Objektiv dokumentiert sein.
Ich rege daher an, daß Sie den Verkäufer unter Verweis auf die Rechtslage oder mittels Anwaltsschreiben zur Tragung der Portokosten auffordern.
Alternativ sollten Sie einen Anwalt zwecks Einleitung des Klageverfahrens hinzuziehen.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Vielen Dank für obige Informationen.
Folgende Zusatzinformation habe ich noch: dokumentierte Ablehnung der Portokosten, Zusicherung der Rechnung per Email, Zugeständnis das rechnung doch nicht mehr exestiert.
Begründung für die Wichtigkeit der Rechnung liegt im Alter des Objektives von 1 Jahr. Da wäre dann die Herstellergewährleistung noch 1 Jahr gegeben.
Meine Zusatzfrage: Welche Kosten entstehen wenn ich einen Anwalt beauftrage ? Kann ich wegen arglistiger Täuschung Strafanzeige stellen ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Kosten eines Anwaltes richten sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), dessen Gebühren sich hier berechnen lassen:
http://www.rechtsanwaltsgebuehren.de/
Außergerichtliche Gebühren lassen sich aber auch frei vereinbaren.
Arglistige Täuschung ist nicht strafbar, eine Strafanzeige kommt damit nicht in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber