es geht sich um die oben genannte Auktion, welche ich angegeben habe.
In der Auktion ist der genaue Lieferumfang beschrieben, welcher auch vollständig geliefert wurde.
Der Käufer hat die Ware nun empfangen und betrachtet diese als unvollständig, da diese keine Lizenzpapiere enthalten. Diese wurden aber auch nicht im Lieferumfang erwähnt, da diese ja auch nicht vorhanden waren.
Ich habe dem Käufer nun angeboten, wenn er mir die Ware zurück schickt, dass ich ihm den vollen Kaufpreis zurück erstatte, da ich dem Schadensersatz entkommen will.
Der Schadenersatz ist gerichtet auf den Betrag, den die Firma aufwenden muss, um die Software vollständig zu erwerben. Dies könnte sich um einige tausende von Euro handeln.
Die Frima sieht aber keine Veranlassung den Kaufvertrag aufzuheben.
Ist so ein Schadensersatz eigentlich begründet? Der Lieferumfang wurde ja vollständig geliefert. Bei anderen Auktionen wo ich Lizenzpapiere mitliefern konnte, standen diese auch klar im Lieferumfang drin.
Die Auktion, ist ein Privatverkauf.
Bitte um Hilfe.
Trifft nicht Ihr Problem? Weitere Antworten zum Thema:
KäuferAuktion
hier wird es ganz wesentlich auf den genauen Wortlaut der Aution ankommen; haben Sie Originalware angeboten, könnte die Nachlieferung der Lizenzen verlangt werden. Nur wenn dieses nicht möglich ist und einen unangemessenen Aufwand erfordert, wären Sie von der Leistung frei.
Sofern Ihnen keine ordnungsgemäße Nachfrist gesetzt worden ist, kann die Firma auch nicht Schadensersatz geltend machen.
Da Sie hier aber auch die Rücknahme und Kaufpreiserstattung angeboten haben, wird der Schadensersatzanspruch aber auch kaum durchzusetzen sein.
Teilen Sie mir doch bitte einmal die Aktionsnummer AUSSERHALB des öffentlichen Forums mit, damit ich - siehe oben - das Angebot einsehen und dann ergänzend Stellung nehmen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Ergänzung vom Anwalt28. Juni 2007 | 09:38
Vielen Dank für die ergänzenden Infaormationen.
Nach dem Angebot ist der Lieferumfang klar umrissen gewesen. Die Produkte wurden ebenso klar wie der Leferumfang beschrieben.
Die Email des Verkäufers ändert daran nichts.
Hier sollten Sie nun in der Tat Ihr Angebot, den Kaufpreis zu erstatten und die Rücklieferung auf Ihre Kosten zu übernehmen, schriftlich wiederholen.
Läßt der Käufer sich darauf nicht ein, sollten weitergehende Ansprüche danach abgelehnt werden.