Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie Fragen:
"Die bevorstehende Ausweisung ist nicht nachzuvollziehen. Hat das Ausländeramt Recht und gibt es keine andere Möglichkeit, ohne auszureisen, eine Aufenthaltsgenehmigung über die drei Monate hinaus zu bekommen?"
Leider agiert die Ausländerbehörde nach dem Gesetz.
§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG
sieht vor, dass eine Aufenthaltserlaubnis nur unter der Voraussetzung erteilt werden kann, dass der Ausländer "mit dem erforderlichen Visum" eingereist ist.
Daher wird die Ehefrau die BRD verlassen und ein Antrag auf ein sog. "nationales" Visum stellen müssen. Erst nach dessen Genehmigung kann Sie einreisen und die Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Die Ausnahmeregelung in S. 2 der zitierten Vorschrift, insbesondere die Möglichkeit der Behörde davon abzusehen, wenn "es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen", kann sie geltend machen, die Erfolgsaussichten sind aber nicht gegeben. Dass in Unkenntnis von dieser Regelung die Wohnung aufgelöst wurde,etc. wird m.E. nicht zum Erfolg führen. Ebensowenig, dass dies eine finanzielle Belastung darstellt. Die Rechtsprechung ist darüber einig
Abgesehen davon würde aber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise daran scheitern, dass der Ehefrau höchstwahrscheinlich einer unerlaubten Einreise entgegengehalten wird. Denn ohne Visum darf sie einreisen, wenn es um Tourismus, Besuch, etc. geht und darüber hinaus für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen. Dies ist offensichtlich nicht der Fall gewesen.
Ich weise auch darauf hin, dass dieses Visum und auch die Aufenthaltserlaubnis für den Ehegattennachzug erst genehmigt werden, wenn die Ehefrau zumindest Deutsch Niveau A1 nachweisen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Fachanwalt für Migrationsrecht
Die Ausnahmeregelung in S. 2 der zitierten Vorschrift, insbesondere die Möglichkeit der Behörde davon abzusehen, wenn "es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen", kann sie geltend machen, die Erfolgsaussichten sind aber nicht gegeben.
Sie schreiben oben, dass es besonderer Umstände bedarf, das Visumsverfahren in Deutschland nachzuholen, anstatt die BRD zu verlassen.
Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten aus, als Grund der besonderen Umstände, die Diabeteserkrankung meines Bruders anzuführen, die ihn dazu benötigen, um Moment sehr starke Medikamente zu nehmen, Diese Medikamente können leicht zu Unterzuckerung führen mit potentiell lebensgefährlichen Konsequenzen für einen allein lebenden Menschen.
M.E. ändert dieser Umstand daran nichts. Solche Medikamente musste sicherlich der Bruder schon vor Einreise einnehmen, ggf. kann er wohl zurück mit der Ehefrau, so würde die Argumentation der Ausländerbehörde lauten. Darüber hinaus sind, nach dem Sachverhalt, die Voraussetzungen für den Nachzug nicht erfüllt, was die Sprachkenntnisse angeht.
Versuchen kann sie aber trotzdem, da es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt, besteht doch die Möglichkeit immer, dass das Ermessen zu ihren Gunsten fällt.