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Unverständliche Ausweisung durch Ausländeramt

27. Februar 2015 23:59 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Mein Bruder ist Deutscher mit deutscher Staatsangehörigkeit. Er hat 20 Jahre in Amerika gewohnt und gearbeitet. Vor 3 Jahren hat er in Amerika eine Mexikanerin geheiratet. Seine Frau hat die mexikanische Staatbürgerschaft und eine unbegrenzte Aufenthaltsgenehmigung für die USA.
Mein Bruder hat aktuell eine Arbeitsstelle in Deutschland angenommen, in Deutschland eine Wohnung angemietet, seine Wohnung in der USA aufgelöst. Er plant dauerhaft mit seiner Frau in Deutschland zu leben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet.
Seine Frau ist mit dem mexikanischen Pass eingereist, ein Visum hat sie nicht beantragt. Sie spricht fast kein Deutsch. Bei der Anmeldung im Einwohnermeldeamt legte sie ihren mexikanischen Pass vor. Der Beamte registrierte
Ihren Geburtsort als Stadt in Amerika.
Jetzt kommt das Problem, beim Ausländeramt wurde ihr eröffnet, dass Sie nach 3 Monaten wieder ausreisen muss, um in Amerika oder in Mexiko, bei einem deutschen Konsulat, einen Antrag auf „Familienzusammenführung" zu stellen. Das ist eine besondere persönliche Härte und Prüfung, ganz zu schweigen von der finanziellen Belastung, die Wohnung ist aufgelöst, Flüge nicht billig….
Die bevorstehende Ausweisung ist nicht nachzuvollziehen. Hat das Ausländeramt Recht und gibt es keine andere Möglichkeit, ohne auszureisen, eine Aufenthaltsgenehmigung über die drei Monate hinaus zu bekommen?




28. Februar 2015 | 07:53

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie Fragen:

"Die bevorstehende Ausweisung ist nicht nachzuvollziehen. Hat das Ausländeramt Recht und gibt es keine andere Möglichkeit, ohne auszureisen, eine Aufenthaltsgenehmigung über die drei Monate hinaus zu bekommen?"

Leider agiert die Ausländerbehörde nach dem Gesetz.

§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG sieht vor, dass eine Aufenthaltserlaubnis nur unter der Voraussetzung erteilt werden kann, dass der Ausländer "mit dem erforderlichen Visum" eingereist ist.

Daher wird die Ehefrau die BRD verlassen und ein Antrag auf ein sog. "nationales" Visum stellen müssen. Erst nach dessen Genehmigung kann Sie einreisen und die Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Die Ausnahmeregelung in S. 2 der zitierten Vorschrift, insbesondere die Möglichkeit der Behörde davon abzusehen, wenn "es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen", kann sie geltend machen, die Erfolgsaussichten sind aber nicht gegeben. Dass in Unkenntnis von dieser Regelung die Wohnung aufgelöst wurde,etc. wird m.E. nicht zum Erfolg führen. Ebensowenig, dass dies eine finanzielle Belastung darstellt. Die Rechtsprechung ist darüber einig

Abgesehen davon würde aber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise daran scheitern, dass der Ehefrau höchstwahrscheinlich einer unerlaubten Einreise entgegengehalten wird. Denn ohne Visum darf sie einreisen, wenn es um Tourismus, Besuch, etc. geht und darüber hinaus für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen. Dies ist offensichtlich nicht der Fall gewesen.

Ich weise auch darauf hin, dass dieses Visum und auch die Aufenthaltserlaubnis für den Ehegattennachzug erst genehmigt werden, wenn die Ehefrau zumindest Deutsch Niveau A1 nachweisen kann.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 28. Februar 2015 | 12:23

Die Ausnahmeregelung in S. 2 der zitierten Vorschrift, insbesondere die Möglichkeit der Behörde davon abzusehen, wenn "es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen", kann sie geltend machen, die Erfolgsaussichten sind aber nicht gegeben.

Sie schreiben oben, dass es besonderer Umstände bedarf, das Visumsverfahren in Deutschland nachzuholen, anstatt die BRD zu verlassen.

Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten aus, als Grund der besonderen Umstände, die Diabeteserkrankung meines Bruders anzuführen, die ihn dazu benötigen, um Moment sehr starke Medikamente zu nehmen, Diese Medikamente können leicht zu Unterzuckerung führen mit potentiell lebensgefährlichen Konsequenzen für einen allein lebenden Menschen.




Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Februar 2015 | 16:53

M.E. ändert dieser Umstand daran nichts. Solche Medikamente musste sicherlich der Bruder schon vor Einreise einnehmen, ggf. kann er wohl zurück mit der Ehefrau, so würde die Argumentation der Ausländerbehörde lauten. Darüber hinaus sind, nach dem Sachverhalt, die Voraussetzungen für den Nachzug nicht erfüllt, was die Sprachkenntnisse angeht.

Versuchen kann sie aber trotzdem, da es sich um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt, besteht doch die Möglichkeit immer, dass das Ermessen zu ihren Gunsten fällt.

ANTWORT VON

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