Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die nachfolgende Berechnung der Quoten gilt unter dem Vorbehalt, dass in dem Ehevertrag Ihrer Eltern nichts anderes vereinbart war und Ihre Mutter kein Testament hatte, aus dem sich eine andere Quote ergibt, insbesondere keine fortgesetzte Gütergemeinschaft nach § 1483 BGB besteht. Hierzu müsste der Ehevertrag eingesehen werden.
Das Haus war vor dem Tod Ihrer Mutter zu 100% Gesamtgut. Durch den Tod Ihrer Mutter wurde das Gesamtgut nach § 1482 BGB in Verbindung mit § 1476 BGB aufgeteilt. 50% des Hauses wurden Eigentum Ihres Vaters. 50% gehören zum Nachlass Ihrer Mutter.
Von den 50%, die zum Nachlass gehören, hat Ihr Vater 1/4 nach § 1931 BGB geerbt. Das sind 12,5 % des Hauses. Die anderen 3/4 des Nachlasses = 37,5% des Hauses haben Sie nach § 1924 BGB geerbt.
Damit sind die Quoten 5/8 Ihr Vater und 3/8 Sie.
Wenn es nach dem Tod Ihres Vaters zur Nachlassverwaltung kommt und die Nachlassinsolvenz eröffnet wird, dann kann der Verwalter das Grundstück öffentlich versteigern lassen. Vom Versteigerungserlös werden die Kosten der Versteigerung beglichen. Von dem was Übrig bleibt, werden 3/8 an Sie ausgezahlt und 5/8 verwendet, um die Schulden Ihres Vaters zu bezahlen. Sollte danach noch etwas übrig bleiben, erhalten Sie den Rest.
Bei der Versteigerung können Sie mitbieten, wenn Sie eine Bank finden, die Ihnen den nötigen Kredit gibt. Zur Absicherung des Kredits wird die Bank mit Ihnen wahrscheinlich vereinbaren, dass eine Grundschuld in das Grundstück eingetragen wird, wenn Sie den Zuschlag erhalten und der Kredit sofort zur Rückzahlung fällig wird, wenn Sie überboten werden.
Möglich ist auch, dass der Nachlassverwalter Ihnen das Grundstück zum Verkehrswert verkauft, wenn das ausreicht, um die Schulden Ihres Vaters zu bezahlen. Sollte danach noch etwas vom Verkaufspreis übrig bleiben, bekommen Sie als gesetzlicher Erbe den Rest ausgezahlt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte