Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Wie Sie bereit richtig ausgeführt haben, führt die fehlende Unterschrift zur Formnichtigkeit, § 125 BGB
.
Der Arbeitgeber muss dieser Kündigung somit nicht schriftlich widersprechen, da die Kündigung bereits von Gesetzes wegen unwirksam ist.
Die Unterschrift des Arbeitgebers auf der Durchschrift ändert hieran nicht, da hierdurch lediglich der Zugang der Kündigung bestätigt und bewiesen wird. Ebenso verhält es sich mit den Zeugen.
Ihr Gedanke, dass durch die Unterschrift des Arbeitgebers und die Zeugen die Identität Ihrer Ehefrau bewiesen ist, läßt sich nachvollziehen, ändert aber leider nichts an der gesetzlich normierten Formnichtigkeit.
Die gestzlichen Formvorschriften dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus reinen Billigkeiterwägungen außer Acht gelassen werden.
Nur in Ausnahmenfällen kann es rechtsmißbräuchlich sein, wenn sich die andere Partei auf die Formnichtigkeit beruft ( Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB
).
Hier müßte allerdings Ihre Ehefrau nicht nur harte, sondern schlechthin untragbare ( BGH 29,610 ) Nachteile durch das Berufen auf die Formnichtigkeit entstehen.
Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte hier darin zu sehen sein, dass der Arbeitgeber erst nach 3 Wochen die Unwirksamkeit der Kündigung mitgeteilt hat. Dies kann allerdings im Rahmen dieser Online- Anfrage nicht abschließend beantwortet werden.
Entscheidend wird sein, ab wann der Arbeitgeber von der Formnichtigkeit Kenntnis erlangt hat,ob er sein Wissen treuwidrig zurückgehalten hat und wann Ihre Ehefrau den neuen Arbeitsvertrag unterschrieben hat.
Wie bereits ausgeführt ist die Berufung auf den Formmangel nur in Ausnahmenfällen treuwidrig ( BGH Njw 2005, 844 ), so dass Ihrer Ehefrau schwerwiegende Nachteile entstehen müssten.
Sofern mit dem Arbeitgeber keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, sollte Ihre Ehefrau enreut kündigen. Hier gelten dann neue Fristen und Terminen.
Ich hoffen, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte