Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kündigung ohne Unterschrift

17. Juli 2007 18:03 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Am 28.06 hat meine Frau bei Ihrem Arbeitgeber fristgerecht gekündigt(3 Monate Kündigungfrist also zum 30.09). Sie hat bei Ihrem AG persönlich das Kündigungsschreiben abgegeben (unter Zeugen)und sich auf einer Durchschrift der Kündigung die Übergabe durch den AG bestätigen lassen. Die Durchschrift enthielt den gleichen Wortlaut wie die original Kündigung, leider waren beide Kündigungen nicht von meiner Frau unterschrieben. Zuvor (mind. 1 Woche vorher) hatte meine Frau schon mündl. die Kündigung angekündigt (unter Zeugen).
Ich weiss, dass die Kündigung ohne Unterschrift eigentlich nicht gültig ist! Aber diese Willenserklärung ist eindeutig!

Heute (17.07) hat der AG meine Frau darauf aufmerksam gemacht (mündl.), dass die Kündigung gesetzl. unwirksam ist.
Allerdings hat er noch nicht schriftlich der Kündigung wiedersprochen!
Nun die Fragen:
Ist die Kündigung wirklich unwirksam?
Muss der AG der Kündigung noch schriftlich wiedersprechen?
Ansonsten denke ich, dass es von seiner Seite als sillschweigendes Einverständis gilt?!? Immerhin hat er fast 3 Wochen für den mündl. Hinweis der Ungültigkeit gebraucht.
Nur als Hinweis, meine Frau hat schon einen neuen Arbeitsvertag unterschrieben (im Gedanken an eine ordentliche Kündigung)!

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Wie Sie bereit richtig ausgeführt haben, führt die fehlende Unterschrift zur Formnichtigkeit, § 125 BGB .

Der Arbeitgeber muss dieser Kündigung somit nicht schriftlich widersprechen, da die Kündigung bereits von Gesetzes wegen unwirksam ist.
Die Unterschrift des Arbeitgebers auf der Durchschrift ändert hieran nicht, da hierdurch lediglich der Zugang der Kündigung bestätigt und bewiesen wird. Ebenso verhält es sich mit den Zeugen.
Ihr Gedanke, dass durch die Unterschrift des Arbeitgebers und die Zeugen die Identität Ihrer Ehefrau bewiesen ist, läßt sich nachvollziehen, ändert aber leider nichts an der gesetzlich normierten Formnichtigkeit.
Die gestzlichen Formvorschriften dürfen im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus reinen Billigkeiterwägungen außer Acht gelassen werden.
Nur in Ausnahmenfällen kann es rechtsmißbräuchlich sein, wenn sich die andere Partei auf die Formnichtigkeit beruft ( Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB ).
Hier müßte allerdings Ihre Ehefrau nicht nur harte, sondern schlechthin untragbare ( BGH 29,610 ) Nachteile durch das Berufen auf die Formnichtigkeit entstehen.

Ein Verstoß gegen Treu und Glauben könnte hier darin zu sehen sein, dass der Arbeitgeber erst nach 3 Wochen die Unwirksamkeit der Kündigung mitgeteilt hat. Dies kann allerdings im Rahmen dieser Online- Anfrage nicht abschließend beantwortet werden.
Entscheidend wird sein, ab wann der Arbeitgeber von der Formnichtigkeit Kenntnis erlangt hat,ob er sein Wissen treuwidrig zurückgehalten hat und wann Ihre Ehefrau den neuen Arbeitsvertrag unterschrieben hat.

Wie bereits ausgeführt ist die Berufung auf den Formmangel nur in Ausnahmenfällen treuwidrig ( BGH Njw 2005, 844 ), so dass Ihrer Ehefrau schwerwiegende Nachteile entstehen müssten.

Sofern mit dem Arbeitgeber keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, sollte Ihre Ehefrau enreut kündigen. Hier gelten dann neue Fristen und Terminen.

Ich hoffen, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Günthner
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 30. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER