Sehr geehrter Ratssuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Grundsätzlich setzt der Abschluss eines Vertrages – wie vorliegend des geänderten / neuen Arbeitsvertrages – zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus.
Soweit Sie mitteilen, dass dem geänderten Arbeitsvertrag vor der Arbeitgeberunterschrift das vorgedruckte Datum 01.04.2014 zu entnehmen ist, so kommt es für den Abschluss des Vertrages maßgeblich darauf an, wann Sie diesen unterschrieben haben. Ihrer Sachverhaltsschilderung ist zu entnehmen, dass dies offensichtlich am 14.05.2014 der Fall war. Weiterhin gehe ich davon aus, dass das Datum Ihrer Unterzeichnung ebenfalls durch Sie eingetragen wurde, mit der Folge, dass sich für einen Dritten der Vertragsabschluss dergestalt darlegt, dass der geänderte Arbeitsvertrag erst Mitte Mai 2014 zustande gekommen ist.
Anders würde es sich für einen objektiven Dritten allenfalls dann verhalten, wenn Sie den Vertrag ohne Eintragung eines Datums unterschrieben hätten. Unabhängig davon haben Sie Ihrem Arbeitgeber jedoch bereits unter dem 08.05.2014 schriftlich Ihre Nebentätigkeit angezeigt.
Soweit Sie nunmehr die Sorge haben, das vorgedruckte Datum des Arbeitgebers könne für Sie nachteilig sein, so weise ich darauf hin, dass Ihr ursprünglicher Arbeitsvertrag gerade keine Anzeige- / Genehmigungspflicht im Hinblick auf eine Nebentätigkeit enthalten hat. Weiterhin gehe ich davon aus, dass Ihre Nebentätigkeit auch schon vor dem 01.04.2014 bestanden hat, so dass sich Ihr Arbeitgeber hinsichtlich der seinerzeit begonnenen Tätigkeit auf den Altvertrag verweisen lassen müsste, es sei denn, dass die Klausel im neuen Vertrag vorsieht, dass auch bereits bestehende Nebentätigkeiten angezeigt bzw. genehmigt werden müssten. Dies ist Ihrer Sachverhaltsschilderung jedoch nicht zu entnehmen.
Grundsätzlich sind Vertragsklauseln, die eine Anzeigepflicht bzw. einen Erlaubnisvorbehalt beinhalten von der Rechtsprechung anerkannt und für zulässig erachtet worden (BAG, Urteil vom 24.03.2010, Az.: 10 AZR 66/09
). Im Falle einer solchen Vertragsklausel bedarf die Tätigkeit der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers; dieser hat jedoch diese Zustimmung grundsätzlich zu erteilen, es sei denn, dass auf Arbeitgeberseite berechtigte betriebliche Interessen entgegenstehen, wobei dies insoweit nur bei unmittelbaren Konkurrenztätigkeiten anzunehmen sein dürfte (Schaub / Linck, ArbR-Hdb § 42 Rn 11).
Wie bereits ausgeführt, wurde die Tätigkeit durch Sie vor Unterzeichnung des Vertrages durch Sie angezeigt, so dass einer etwaigen Anzeigepflicht bereits genüge getan wurde. Da der Arbeitgeber in der Regel der Nebentätigkeit zuzustimmen hat, dürften sich auch insoweit keine Probleme ergeben.
Nach allem gehe ich davon aus, dass Ihnen aufgrund der „Rückdatierung" des neuen Vertrages im Hinblick auf die Arbeitgeberunterschrift keine Nachteile drohen dürften.
Im Hinblick auf eine "Annullierung" des Vertrages aufgrund dessen Rückdatierung sind vorliegend keine durchgreifenden Gründe für eine Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung ersichtlich. Insbesondere der Inhalt des geänderten Arbeitsvertrages dürfte von Ihrer Willenserklärung vollumfänglich erfasst sein, so dass eine bloße Rückdatierung noch nicht zu einem gänzlichen anderen Vertragsinhalt führen dürfte. Auch für eine arglistige Täuschung durch den Arbeitgeber – allein durch die Rückdatierung – ergeben sich keine Anhaltspunkte. Daher dürfte letztlich im Ergebnis wohl kein Anfechtungsgrund gegeben sein.
Sollten sich dennoch in diesem Zusammenhang rechtliche Probleme für Sie auftun, können Sie mich gerne kontaktieren.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt