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Unterschrift auf Eigenbelegen nötig?

| 23. Dezember 2017 13:19 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Ich bin Einzelunternehmer mit Kleinunternehmerregelung und tätig im E-Commerce. Meine Ware beziehe ich aus Marktplätzen bzw. Händlern, welche mir keine Rechnung ausstellen bzw. der Erhalt einer Rechnung sehr zeitintensiv wäre, da ich die Händler einzeln kontaktieren müsste. Deshalb muss ich für das Geschäftsjahr 2017 mehr als 100 Eigenbelege schreiben. Ich werde sie mit ausreichend Anlagen versorgen, damit sie vertrauenswürdig gegenüber dem Finanzamt wirken.

Meine Frage ist nun lediglich: Muss ich all diese Eigenbelege handschriftlich unterschreiben? Das wäre viel Arbeit. Im Internet findet man etliche Seiten, welche eine Unterschrift auf einem Eigenbeleg als Pflicht ansehen (Unter anderem auch Wikipedia). Jedoch finde ich keinen Gesetzestext, welcher das belegt. Reicht auch ein Bild meiner Unterschrift (Einfach in Microsoft Word einfügen) oder ist sie überhaupt nötig?

23. Dezember 2017 | 15:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich gilt Folgendes:

1. Betriebsausgabenabzug

Jeder Geschäftsvorfall ist urschriftlich bzw. als Kopie der Urschrift zu belegen. Ist kein Fremdbeleg vorhanden, kann ein Eigenbeleg erstellt werden, um Vermögensabflüsse als Betriebsausgaben deklarieren zu können. Die Finanzverwaltung schreibt keine speziellen Formanforderungen vor. Trotzdem ist zu berücksichtigen, dass die Erstellung von Eigenbelegen die absolute Ausnahme ist. Die Richtigkeit der im Eigenbeleg gemachten Angaben sind mit einer Unterschrift zu bestätigen. Letzteres ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich reglementiert, entspricht aber der gängigen Praxis. Daher sollten Sie die Belege unbedingt eigenhändig unterschreiben! Auch müssen Sie der dem Eigenbeleg zugrundliegende Sachverhalt hinreichend erläutern.

2. Vorsteuerabzug

Ferner sollten Sie auch folgendes beachten: Ein Vorsteuerabzug ist mit Eigenbelegen grundsätzlich nicht möglich. Dies folgt aus dem Umstand, dass für die USt-Voranmeldung eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer notwendig ist.

Ich hoffe Ihnen Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und wünsche ein erholsames Weihnachtsfest.

Herzlichst,
Weichel
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 23. Dezember 2017 | 17:40

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