Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich auf Basis Ihrer Angaben wie folgt beantworten: Wenn sich die Sache so abgespielt hat, wie Sie es schildern (und Sie auch entsprechende Nachweise hierfür haben) liegt keine Unterschlagung vor, denn es fehlt bereits an einer Zueignungsabsicht. Das Problem dürfte eher darin legen, welches Bild sich aus den der Polizei vorliegenden Beweismittel ergibt. Allein die Tatsache, dass die Polizei bereits bei Ihnen war, könnte ein Hinweis darauf sein, dass Ihre Bekannte die Sache anders geschildert hat. Wobei hier schon nicht ausreichend klar ist, was es heißt, wenn Sie schreiben, dass „die Polizei da war". War sie mit einem Durchsuchungsbeschluss da? Oder hat sie einfach nur mal geklingelt und sich erkundigt? Haben Sie eine offizielle Anhörung oder eine Ladung als Beschuldigter bekommen?
Dies alles ist wichtig und man wird es– also insbesondere eine Übersicht über den Vorwurf und die Beweislage - nur durch eine Akteneinsicht herausbekommen. Die Akteneinsicht kann zum einen über einen Verteidiger erfolgen. Gemäß § 147 Abs. 4 StPO können Sie aber auch selber Akteneinsicht beantragen; die Akteneinsicht wird dann in den Räumen der zuständigen Staatsanwaltschaft stattfinden.
Keinesfalls sollten Sie sich vor Kenntnis des Akteninhalts in der Sache äußern.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben. Sollte Sie Nachfragen hierzu haben, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Diana Blum
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Antwort
vonRechtsanwältin Diana Blum
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