Sehr geehrtere Ratsuchende,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen verbindlich wie folgt beantworten:
1. MAV vor Gericht
Bei Mitarbeitervertretungen (MAV) handelt es sich zunächst um betriebliche Interessenvertretungen nach kirchlichem Arbeitsrecht. Normierungen über die Befugnisse der MAV finden sich in dem so genannten Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG), respektive - mit Bezug zur katholischen Kirche - der Mitarbeitervertretungsordnung.
Daraus ergibt sich der kirchliche Rechtsschutz in mitarbeitervertretungsrechtlichen Angelegenheiten. Da es sich insoweit um eigene Angelegenheiten der Kirche handelt, unterliegen Streitigkeiten aus dem Bereich der Mitarbeitervertretung nicht der Zuständigkeit staatlicher Gerichte. Gleichwohl besteht die Möglichkeit das zuständige Kirchengericht anzurufen.
2. Stärke der Rechtspositionen von BR und MAV
Betriebsrat (BR) und Mitarbeitervertretung sind sich ähnlich. Ganz allgemein kann man aber sagen, dass die MAV durchaus weniger Rechte als ein BR hat. Dies soll anhand der nachfolgenden Beispiele verdeutlicht werden.
3. Unterschiede / Beispiele
a) Bildung
Hier findet sich einer der wenigen Vorteile der MAV. In einer Einrichtung mit mindestens 5 Mitarbeitern ist zwingend eine MAV zu bilden. Die Pflicht zur Bildung eines BR kennt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hingegen nicht.
b) Mitbestimmung
Die MAV hat weniger Mitbestimmungsrechte als ein BR. So kann die MAV zum Beispiel nicht mitbestimmen in Fragen der Veränderung der betrieblichen Arbeitszeit, der Auszahlungmodalitäten des Gehaltes, der Zahlung von Prämien oder der Ausbildung von Azubis.
c) Gewerkschaften
Nach dem BetrVG werden den Gewerkschaften umfasssende Rechte eingeräumt. Sie haben Zugangs- und Beratungsrechte und können darüber hinaus sogar die Wahl eines BR veranlassen. Außerdem können sie an Betriebsversammlungen teilnehmen. Das MVG sieht keine entsprechenden Rechte für Gewerkschaften vor. Ihre Rolle ist daher im Rahmen des MVG ungleich geringer.
d) Kündigungen
Formal betrachtet ist die Position der MAV stärker als die des BR bei Beteiligungen an Kündigungen. Die MAV hat ein Mitbestimmungsrecht, während dem BR "nur" ein Anhörungs- und Widerspruchsrecht zusteht. Für die Stellungnahme hat die MAV 14 Tage Zeit. Tasächlich handelt es sich bei dem Mitbestimmungsrecht jedoch nur um eine Art Rechtsprüfung, denn die MAV darf der Kündigung nur dann nicht zustimmen, wenn die Kündigung gegen einen Rechtsgrund verstößt. Die Konsequenzen eines Widerspruchs nach Anhörung durch den Betriebsrat sind hingegen weiterreichender. Erhebt der/die Gekündigte eine Kündigungsschutzklage muss er/sie im Falle eines Widerspruches weiterbeschäftigt werden bis der Rechtsstreit entgültig entschieden ist, auch über mehreren Instanzen hinweg. Nach dem MVG besteht die Weiterbeschäftigung
nur für die Dauer der Rechtsprüfung durch die MAV. Der Schutz unter dem MVG ist also deutlich geringer.
e) Rechtsschutz
Hier liegt wohl der größte Unterschied. Während der BR staatliche Arbeitsgerichte anrufen und seine Rechte mit Zwangsmitteln durchsetzen kann, besteht für die MAV lediglich die Möglichkeit das Kirchengericht anrufen. Dieses kann nämlich keine Zwangsmittel gegen den Arbeitgeber verhängen. Das bedeutet letztendlich, dass der kirchliche Arbeitgeber selbst über die Beachtung einer Entscheidung des Kirchengerichts entscheidet.
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Sollten weiterhin Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Winter, Rechtsanwalt
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