Sehr geehrte Ratsuchende,
im „normalen" Führungszeugnis werden nur Taten eingetragen, deren Verurteilung mehr als 90 Tagessätze beträgt.
Jeder, der in der Kinder- oder Jugendarbeit tätig werden will, zum Beispiel in Kindergarten, Schule oder Sportverein, muss daher ein sogenanntes erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Das dient dem Zweck eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes
Das erweiterte Führungszeugnis enthält gegenüber dem normalen Führungszeugnis zusätzlich Eintragungen auch geringfügigere Verurteilungen und Verurteilungen, die wegen Fristablaufs nicht mehr in das normale Führungszeugnis kämen, wenn bestimmte Straftaten gegeben sind (z. B. Exhibitionistische Handlungen, Verbreitung pornographischer Schriften, Kinderpornoraphie, Menschenhandel).
Eine Eintragung eines eingestellten Ermittlungsverfahrens erfolgt nicht.
In beiden Führungszeugnissen kann es zu Löschungen der Eintragungen kommen, wenn die Fristen der Eintragungen abgelaufen sind. Die Länge der Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, bestimmt sich nach § 34 BZRG
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Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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