Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es wurde bei Ihnen eine Gesamtstrafe aus zwei Einzelstrafen gebildet. Das Recht schreibt vor, dass die Gesamtstrafe summarisch die Addition beider Einzelstrafen nicht überschreiten darf. Deswegen steht dort nicht "60".
Da es sich hierbei um eine Geldstrafe handelt, sollte die Verurteilung nach drei Jahren wieder gelöscht worden sein.
Ansonsten würde die Verurteilung nur ausgewiesen werden, wenn es sich um eine Sexualstraftat handelt (erweitertes Führungszeugnis) oder bei Ausübung eines Gewerbes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung, da die Tagessatzhöhe ansonsten für das Führungszeugnis zu gering ist (mindestens 90).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
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Rechtsanwalt Michael Wübbe
Sehr geehrter Herr Wübbe,
vielen Dank für die rasche Antwort. Der erste Teil wurde verständlich beantwortet. Jedoch ist ein Jahr später ja noch eine Verurteilung dazu gekommen. (Wie bereits geschildert) Dass bei beiden Fällen jeweils drei Jahre rum sind und sie daher ggf. nicht mehr in einem einfachen Führungszeugnis erscheinen habe ich bereits in Erfahrung gebracht. Jedoch geht es um die Eintragung in das Führungszeugnis der Belegart O. Hier werden sie wohl noch aufgelistet und zwar beide oder ?
Ich werde erstmal eines der Belegart P beantragen, um beim Amtsgericht einzusehen. Sollten die Einträge noch da sein, kann ich leider den Job nicht antreten.
Viele Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
es geht hierbei, wie schon erwähnt, um den Tagessatz. Für das behördliche Führungszeugnis müsste es einer der schon erwähnten Strafen sein, damit dies dort auftaucht. Ansonsten findet diese Eintragung gar nicht statt (noch einmal: die Tagessatzhöhe ist entscheidend).
Freundliche Grüße,
M. Wübbe