Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Was einmal in einem Führungszeugnis festgehalten wurde, "verjährt" mit der Zeit. Die Einträge werden im Führungszeugnis je nach Schwere der Straftat nach Ablauf von drei, fünf oder zehn Jahren nicht mehr aufgeführt, sprich getilgt.
Wann und wie diese Tilgung durchgeführt wird, ist in § 34 BZRG
geregelt.
Danach beträgt die reguläre Tilgungsfrist für die meisten Strafen fünf Jahre.
Eine Frist von drei Jahren gilt bei Verurteilungen zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten. Die Tilgungsfrist beträgt ebenfalls drei Jahre bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, diese Entscheidung nicht widerrufen wurde und im Register keine weiteren Eintragungen vorhanden sind. Die dreijährige Tilgungsfrist gilt außerdem bei Jugendstrafen von weniger als einem Jahr sowie Jugendstrafen auf Bewährung bis zu zwei Jahren.
Bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte (§§ 174
bis 180
oder 182
des Strafgesetzbuches) zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre.
Die Verjährung/Tilgung steht jedoch unter der Bedingung, dass der Verurteilte in dem Zeitraum kein weiteres Mal verurteilt wird. Bekommt jemand für ein Vergehen, das im Führungszeugnis steht, ein weiteres Mal eine Strafe von einem Gericht, dann werden auch alten Einträge nicht gelöscht. Sie bleiben so lange, bis auch der neue Eintrag verjährt ist.
In Ihrem Fall kommt daher die 5 jährige Tilgungsfrist zum Tragen, die Frist beginnt gemäß § 36 BZRG
mit dem Tag des ersten Urteils
ABER darüber hinaus findet auch § 47 II BZRG
Anwendung Zitat
(2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61
des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.
Hierbei handelt es sich um die sog. Ablaufhemmung. Die Tilgungsfrist würde zunächst 5 Jahre nach Rechtskraft erlöschen, ist aber da noch die Strafverbüßung ansteht gemäß § 47 II BZRG
solange gehemmt, bis dass Hindernis, hier die Strafverbüßung (Strafvollstreckung) erledigt ist. Würde die Vollstreckung z.B. 6 Jahre dauern, wäre die Tilgung nach 5 Jahren gehemmt und würde dann ein weiteres Jahr fortlaufen bis zur Erledigung.
Mit der Erledigung vor und dem Ablauf der 5 Jahren, wäre dann das Führungszeugnis wieder "sauber", während im Bundeszentralregister die Eintragungen noch bis zu 15 Jahre fortwirkend enthalten blieben. Gleich wohl ist § 45 II BZRG
zu beachten:
(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden.
Das bedeutet, dass quasi noch 1 weiteres Jahr der Eintrag verbleibt, welcher aber nicht weiter öffentlich einsehbar ist. Fällt in diesem Zeitraum eine weitere Straftat, dann erfolgt keine Löschung. (sog. Überliegejahr)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen, insbesondere wenn Sie zu den einzelnen Fristen noch weitere Erläuterungen wünschen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 25. September 2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Rechtsanwalt Sascha Lembcke
Ich versteh bei diesen ganzen Fristen, Hemmfristren, Ablaufhemmungen und Co nur noch Bahnhof, da hier von einem auf den anderen Paragraphen verwiesen wird.
Ich erlaube mir mal eine Zusammenfassung und Rückfrage:
Urteil 1 vom 18.09.03 Rechtskräftig seit 26.09.03, wurde mit dem Urteil 2 vom 12.05.2004 zu einer Gesamtstrafe gebildet, welche rechtskräftig ist seit dem 20.05.2004.Strafvollstreckung erledigt am 02.06.06 müsste demnach am 12.05.09 rausgenommen worden sein, wurde aber gehemmt durch Urteil 3, welches am 30.11.2006 erging, und rechtskräftig wurde zum 30.11.2006. Auch diese Strafvollstreckung wurde erledigt am 18.11.2009, hätte rausgenommen werden müssen ab 30.11.2011, wurde widerum jedoch gehemmt durch Urteil 4 am 26.02.2008, Rechtskräftig seit 05.03.2008...und so weiter....die letzte (eingetragene) Verurteilung vom 06.04.2016 hat also alle bis dahin ergangenen Tilgungen ebenfalls gehemmt...Das Urteil vom 06.04.2016 (Bewährung, welche widerufen wurde am 30.08.2018) wird jedoch durch das letzte und aktuelle Urteil vom 28.11.2017 auch noch gehemmt, bis dieses vollstreckt ist.
Wenn ich jetzt richtig rechne, müssten also ALLE Eintragungen am 28.11.2023 getilgt, bzw. nicht mehr aufgeführt werden im normalen und erweiterten Führungszeugnis?
Da meine Vollstreckung von nunmehr insgesamt 19 Monaten ja am 15.10.2018 beginnt, wäre also die Vollstreckung beendet am 15.05.2020, und steht somit nicht mehr als Hemmgrund zur Verfügung oder?
Oder beginnt die 5 Jahresfrist etwa erst, sobald die Strafvollstreckung beendet ist, sprich es wäre erst zum 15.05.2025 zu löschen?
Natürlich jeweils unter der Annahme, dass bis dahin KEINE neuen Verfahren/Verurteilungen mehr kommen.
Ps. Entschuldigung, für das leider nicht übernommene Format...
Hatte Leerzeichen und Absätze drin, doch werden die scheinbar nicht übernommen.
Ihre Nachfrage möchte ich gerne beantworten. Ihre Aufzählung und Berechnungen der Urteile ist zutreffend mit der verwirrenden Ablaufhemmung.
Mit der Erledigung des Strafvollzugs 2020 ist die Hemmung auch abgeschlossen, sodass einer Löschung 2023 nichts im Wege stehen sollte, sofern nicht neue Sachen innerhalb der Frist dazu kommen.
Da es sich lediglich um eine Hemmung handelt, beginnt die Frist nicht 2020 erneut, sodass 2023 das maßgebliche Jahr ist.
Mit den Fristen ist es insoweit schon etwas verworren , insbesondere mit den dazugehörigen Vorschriften.
Ich hoffe, dass das Ergebnis , welches Sie zutreffend erfasst haben nun nochmal verständlich dargestellt ist
Mit freundlichen Grüßen
RA Sascha Lembcke