Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Für die Vereinbarung eines Wegerechts wäre die Gegenseite darlegungs- und beweisbelastet.
Hier ist zu erwägen, dass der Gegenseite zugestanden wurde, das Grundstück zu überfahren.
Hierin könnte man eine konkludente Vereinbarung eines Wegerechts ableiten.
Die Voraussetzungen des Notwegerechts ergeben sich insoweit aus § 917 BGB
:
"Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden."
§ 917 BGB
gilt allerdings nicht für einen Weg über das Nachbargrundstück.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Diese Antwort ist vom 06.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Heißt das jetzt, dass mein Schwager ein Notwegerecht sowieso nicht bekommen wird und ein Wegerecht davon abhängt, ob mein Mann etwas unterschrieben hat? Wenn er etwas unterschreiben hat, so müßte man eine solche Vereinbarung vei einem derartigen Mißbrauch doch auch kündigen können bzw. widerrufen, was mein Mann durch die Untersagung ja machen würde, Oder?
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ein Notwegerecht kommt nach meiner Auffassung nicht in Betracht.
Die Untersagung durch Ihren Mann reicht nicht aus.
Es bedarf insoweit der Zustimmung der Gegenseite, vgl. §§ 875
, 876 BGB
.
Zunächst müsste aber klar sein, dass es sich um konkludent vereinbartes Wegerecht handelt. Die Voraussetzungen hierfür müsste die Gegenseite in einem Rechtsstreit darlegen und beweisen.
Ich empfehle Ihnen, einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth