Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Unternehmensgründung

11. Februar 2010 11:57 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Firma A(GmbH) und Firma B(GmbH) wollen möglichst schnell (wegen Fördermitteln aus Breitband-Initiative) eine gemeinsame Firma gründen.
Fa. A verfügt über eine Carrierlizenz, Fa.B kann Teile finanzieren.
Gesamtvolumen des Netzes ca. € 600.000,-- Fördermittel max € 300.000,--, 120.000,--Euro bezahlen Kommunen, den Rest von 180.000,-- finanziert Fa. B.
Die 420.000,-- gehen in das Eigentum (als ausgebautes Netz) von Fa. A, da diese den Betrieb (Internet und VoIP) für fünf Jahre garantieren muss.
Welche Rechtsform wäre zu empfehlen, damit auch Fa. B in den Genuss des Netzeigentums (Anlagevermögen) kommen kann?
Fa. A und Fa. wollen als Bieter-Konsortium auftreten, wenn schnelle Lösung möglich bereits als Einzelfirma.
Angebote sind bis Ende Februar abzugeben.

12. Februar 2010 | 18:57

Antwort

von


(88)
Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
Tel: 02 28/9 57 50 50
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Hans-Jochen-Boehncke-__l104537.html
E-Mail:

Sehr geehrter Herr Fragesteller,

da Sie zwei Kapitalgesellschaften in Rechtsform der GmbH als Beteiligungsgesellschaften nutzen wollen, sollten Sie sich für eine Vorratskapitalgesellschaft entscheiden.

Damit sind Sie bereits binnen 24 Stunden in der Lage, sich bei der Bietung mit einer gemeinsamen Firma zu präsentieren.

Das kann als Vorratsgesellschaft "GmbH" oder - was bei seinem solch umfassenden Projekt ansprechender wäre- als "Aktiengesellschaft" erfolgen.

Anbieter ist z. B. die FORATIS AG (www.foratis.com) mit einem Preis von 27.500 EURO für die Vorrats- GmbH und 55.000 EURO für die Vorrats- Aktiengesellschaft, jeweils mit garantiert eingezahlten Stammkapital bei Übertragung.

Sie profitieren als Gesellschafter mit den GmbH´s zudem an den gesetzlichen Regelungen des § 8 b KStG bei Ausschüttungen an die Gesellschafter oder Anteilsverkäufen der Gesellschafter.

Bei der Aktiengesellschaft hätten Sie sogar die Möglichkeit, durch stimmrechtslose Anteilsausgabe Geldgeber zu sichern.

Leider verstehe ich noch nicht, was Sie hinsichtlich des "Netzeigentums" bewegt- bringt die GmbH A dieses bereits ein? Hier nutzen Sie bitte die "Rückfrage- Option".

Eine ebenfalls rasche Alternative wäre die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)- dann haben Sie aber nichts von dem Steuerprivileg des § 8 b KSt (beschrieben in unserem Beitrag bei Gesellschaftsrecht: "Holding und Steuergestaltung").


Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
Fachanwalt für Arbeitsrecht

ANTWORT VON

(88)

Kurt-Schumacher-Str. 18-20
53113 Bonn
Tel: 02 28/9 57 50 50
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Hans-Jochen-Boehncke-__l104537.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Arbeitsrecht, Gesellschaftsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER