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Unternehmens- und Domainname - Unterlassung

2. Dezember 2005 14:13 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

als Freiberufler habe ich mir unlängst eine Domain mit meinem Nachnamen und der Tätigkeitsbeschreibung Consulting gesichert. Vor der Sicherung der oben genannten Domain, gab ich Vor- und Zuname und ggf. ergänzend - getrennt durch ein Komma - Organisations- und Personalentwicklung an.
Entgegen der Unternehmensbezeichnung als website wird der Name meiner Unternehmung auseinander geschrieben. Es gibt einige gleichnamige Unternehmen (Name und Consulting auseinander geschrieben), die allerdings andere Dienstleistungen bzw. Produkte anbieten. Deren Domainnamen unterscheiden sich teilweise geringfügig von meinem Domainnamen.

Nun meine Frage:
a) Kann eine gleichnamige Unternehmung (ob Freiberufler, GmbH etc) mich auf Unterlassung meines Unternehmensnamens erfolgreich verklagen, auch wenn neben der Tätigkeitsbezeichnung mein persönlicher Nachname darin vorkommt?
b) Könnte ich in diesem Fall erfolgreich verklagt werden, wenn ich mich in Zukunft entschließen sollte z.B. eine GmbH zu gründen?
c) Kann eine us-amerikanische Unternehmung mit gleichen Namen und ebenso zusammengeschriebenem Domainbezeichnung aber mit .com, erfolgsversprechend gegen mich klagen?
d) Würde ein zuzügl. Logo-Symbol eine veränderte Situation bedeuten?

Mit freundlichen Grüßen und Dank im Voraus

2. Dezember 2005 | 16:50

Antwort

von


(448)
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Sehr geehrter Ratsuchender,
herzlichen Dank für ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung der von ihnen gemachten Angaben beantworte.

Domains werden juristisch im Rahmen des Marken- und Namensrechts behandelt.

Zu Ihren Fragen:

a.) Im Domainrecht gilt der Grundsatz, dass, wer eine Domäne zuerst beantragt und nutzt auch das entsprechende Rechte daran erwirbt. Voraussetzung ist aber die tatsächliche Nutzung bzw. die Entstehung und Nutzung des Kennzeichenrechts. Hierzu gibt es lediglich Einschränkungen, wenn eine Art besseres Recht desjenigen besteht, der den Domainnamen beansprucht. Dies gilt vor allem bei Städtenamen, geographischen Angaben, Kraftfahrzeugkennzeichen, Titel von Zeitschriften, Filmen oder Software oder bei der Bezeichnung von staatlichen Einrichtungen. Eine weitere Einschränkung ergibt sich aus der so genannten Verwechslungsgefahr. Weitere Ausnahmen gibt es zB. wenn ein anderes Namen- oder Markenrecht mit überragender Bedeutung (s. shell-Urteil) der eigenen Domain gegenübersteht. Wie hoch der Bekanntheitsgrad im Einzelnen sein muss, um einen Anspruch zu rechtfertigen, lässt sich nicht pauschal sagen. Soweit ein Unternehmen jedenfalls nur regional bekannt ist, sind der Firmenname und der Name einer natürlichen Person gleichrangig (LG Paderborn, Urteil v. 1.9.1999 - 4 O 228/99 ). In ihrem Fall halte ich daher eine Inanspruchnahme durch Inhaber ähnlicher Domaininhaber für unwahrscheinlich.

b.) Die Gründung der GmbH dürfte keinen Einfluß auf die Domain haben, sofern der Bezug zum Unternehmen nach wie vor vorhanden ist.

c.) Auch hier gilt das zu a.) Geschriebene, es gilt der Grundsatz „first come, first served“, nur wenn das Unternehmen eine überragende Marktstellung hätte, wäre eine Klage denkbar und evtl. erfolgreich.

d.) Nein, ein Logo würde an der derzeitigen Situation nichts ändern, das Logo würde sich ja nur auf ihr Unternehmen beziehen und höchstens den Namen an ihrem Unternehmen grafisch widerspiegeln. Ein Bezug zur Domain ist nicht gegeben und auch nicht nötig, da es auf das Unternehmen und dessen Arbeit, weniger aber auf deren Außendarstellung ankommt.

Ich hoffe, ihnen mit der summarischen Prüfung der Rechtslage eine nützliche und erste Orientierung gegeben zu haben. Sollten weitere Informationen erforderlich sein oder noch Fragen bestehen, können sie gerne die kostenlose Nachfragemöglichkeit nutzen. Selbstverständlich stehe ich ihnen auch gerne für die weitere Vertretung und Bearbeitung der Angelegenheit zu Verfügung. Hierzu können sie mich mit Hilfe der oben angegebenen Kontaktinformationen erreichen.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Christian Joachim

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