Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Inwieweit eine Unterlassungserklärung unterzeichnet werden sollte, hängt davon ab, was man Ihnen konkret vorwirft. Ich gehe davon aus, dass die Gegenseite rügt, dass Sie überhaupt einen Verbraucher aus diesem Katalog angerufen haben. In dem Fall wäre eine Einschränkung auf den einen Verbraucher nicht geeignet um den Unterlassungsanspruch der Gegenseite entfallen zu lassen. Da die Wiederholungsgefahr (das Sie weiterhin Verbraucher aus dem Katalog anrufen) nicht ausgeräumt. Die Gegenseite könnte den Anspruch dann ggf. weiterhin gerichtlich durchsetzen.
Ob hier überhaupt ein Anspruch der Gegenseite besteht, kann anhand der zur Verfügung gestellten Informationen leider nicht beantwortet werden. Dazu müsste zunächst einmal klar sein, um was für eine Art Katalog es sich vorliegend handelt.
Grundsätzlich ist es aber so, dass andere Unternehmen Sie abmahnen können, wenn Sie Verstöße gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) begangen haben. Dies jedoch nur wenn es sich um einen Ihrer Wettbewerber handelt. Das Unternehmen also im selben Marktsegment wie Sie tätig ist.
Anhand der Sachverhaltsinformationen vermute ich, dass die Gegenseite rügt, dass Sie Kaltakquise mittels Telefonanrufen betreiben. Das ist im Verhältnis zu Verbrauchern generell unzulässig, solange keine Einwilligung des Verbrauchers vorliegt, s. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG
. Eine genauere Einschätzung kann aber, wie gesagt ohne weiter Informationen nicht gegeben werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 07.04.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian Rebbert
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Recht herzlichen Dank für die Antwort.
Wenn Der Katalogbetreiber wegen wettbewerblicher Kaltakuise (uwg) gute Aussichten auf gerichtlichen Erfolg hinsichtlich der Unterlassung hat, stellt sich die Frage: wenn ich die Unterlassung abgegeben habe, wie hoch der Schadensfall einer dann anstehenden Klage Wiederholungsfall sein kann. Schadensansatz aus uwg nach oben offen?
Ich freue mich auf Ihre kurze Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte haben Sie Verständnis, dass diese Frage eine andere ist, als die ursprüngliche und daher nicht mehr von der Nachfragefunktion umfasst ist.
Zumindest kurz gefasst: Wenn Sie die Unterlassungserklärung abgeben, fällt im Wiederholungsfalle die in der Unterlassungserklärung vereinbarte Vertragsstrafe an. Sollte diese nicht konkret beziffert sein (wovon meist abzuraten ist) gehe ich in Unkenntnis der konkreten Umstände davon aus, dass ein Gericht eine Vertragsstrafe im Bereich zwischen 500 Euro und 2.000 Euro pro Verstoß angemessen wäre.
Geben Sie die Unterlassungserklärung ab kann die Gegenseite für diesen Fall nicht mehr gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Sollten Sie eine anwaltliche Vertretung in der Angelegenheit wünschen können Sie mich gerne auch per Mail kontaktieren.