Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt.
Angesichts Ihrer Schilderung ist von Wohnraum i.S.d. § 549 Abs. 2 Ziffer 2 BGB
auszugehen. Maßgeblich ist, dass die wesentliche Möbilierung, insbesondere das Bett, von Ihnen gestellt worden ist. Eine Teilmöbilierung auch durch den Mieter ist hierbei unschädlich.
Insoweit greift tatsächlich die Kündigungsfrist des § 573c Abs. 3 BGB
. Bei Zugang der Kündigung bis zum heutigen Tage, endet das Mietverhältnis zum 30.06.2012.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
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