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Untermietvertrag möbliertes Zimmer kündigen

15. Juni 2012 12:03 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marc N. Wandt

Ich habe in meiner Wohnung seit 1. Dezember 2011 ein Zimmer untervermietet. 10-12 qm mit einem Bett und einem Schreibtisch. Schrank und ein Regal hat der Mieter mitgebracht. Alle anderen Räume der Wohnung (WZ, Küche, Bad) sind gemeinsam genutzt und wurden von mir möbliert.

Einen schriftlichen Mietvertrag gibt es nicht. Mieter möchte nun ausziehen und hat mir heute einen handgeschriebenen Zettel hingelegt, dass er zum Ende des Monats auszieht.

Meine Frage: Gilt in diesem Fall die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten oder kann der Mieter sich auf eine reduzierte Kündigungsfrist für möblierte Zimmer von 14 Tagen zum Monatsende berufen und dies durchsetzen?

Vielen Dank

Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes wie folgt.

Angesichts Ihrer Schilderung ist von Wohnraum i.S.d. § 549 Abs. 2 Ziffer 2 BGB auszugehen. Maßgeblich ist, dass die wesentliche Möbilierung, insbesondere das Bett, von Ihnen gestellt worden ist. Eine Teilmöbilierung auch durch den Mieter ist hierbei unschädlich.

Insoweit greift tatsächlich die Kündigungsfrist des § 573c Abs. 3 BGB . Bei Zugang der Kündigung bis zum heutigen Tage, endet das Mietverhältnis zum 30.06.2012.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt

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